Begründetheit

Begründetheit des VerfahrensRichtiger KlagegegnerPassivlegitimation

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Begründetheit

Begründetheit verwaltungsgerichtlicher Verfahren Prüfungsschema

  1. Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO (analog für andere als Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
    • Grds. gilt Rechtsträgerprinzip / Körperschaftsprinzip: Beteiligt nicht Behörden, sondern deren Rechtsträger
      • In manchen Bundesländern gilt Rechtsträgerprinzip aufgrund landesrechtlicher Regeln nicht, Behörde ist direkt beteiligt (siehe Beteiligtenfähigkeit)
      • Rechtsträgerprinzip gilt nicht bei Normenkontrollverfahren, § 47 II 2 VwGO: Handelnde Behörde selbst beteiligt
    • In Begründetheit, nicht in Zulässigkeit prüfen
      • Passivlegitimation ist eigentlich Begründetheitsvoraussetzung, nicht Zulässigkeitsvoraussetzung
        • § 78 Nr. 1 a.E. VwGO: Kläger muss nur Behörde nennen, Ermittlung der Beklagten (Körperschaft) obliegt Richter
    • In vielen Prüfungsschemata dennoch in Zulässigkeit geprüft
    • Prüfungsaufbau in Hausarbeit und Klausur niemals ausdrücklich erklären, Meinung nur durch entsprechenden Aufbau implizit ausdrücken
  2. Sonstige Begründetheitsvoraussetzungen: Nach statthafter Klageart
    • z.B. Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1 VwGO: Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und Rechtsverletzung des Klägers
    • z.B. Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO: Wenn Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig, Rechtsverletzung des Klägers und Sache spruchreif
    • z.B. Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO: Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
    • z.B. Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Norm nicht mit höherrangigem Recht vereinbar

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