- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Begründetheit
Begründetheit des VerfahrensRichtiger KlagegegnerPassivlegitimation
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Begründetheit
Begründetheit verwaltungsgerichtlicher Verfahren Prüfungsschema
- Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO (analog für andere als Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- Grds. gilt Rechtsträgerprinzip / Körperschaftsprinzip: Beteiligt nicht Behörden, sondern deren Rechtsträger
- In manchen Bundesländern gilt Rechtsträgerprinzip aufgrund landesrechtlicher Regeln nicht, Behörde ist direkt beteiligt (siehe Beteiligtenfähigkeit)
- Rechtsträgerprinzip gilt nicht bei Normenkontrollverfahren, § 47 II 2 VwGO: Handelnde Behörde selbst beteiligt
- In Begründetheit, nicht in Zulässigkeit prüfen
- Passivlegitimation ist eigentlich Begründetheitsvoraussetzung, nicht Zulässigkeitsvoraussetzung
- § 78 Nr. 1 a.E. VwGO: Kläger muss nur Behörde nennen, Ermittlung der Beklagten (Körperschaft) obliegt Richter
- In vielen Prüfungsschemata dennoch in Zulässigkeit geprüft
- Prüfungsaufbau in Hausarbeit und Klausur niemals ausdrücklich erklären, Meinung nur durch entsprechenden Aufbau implizit ausdrücken
- Sonstige Begründetheitsvoraussetzungen: Nach statthafter Klageart
- z.B. Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1 VwGO: Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und Rechtsverletzung des Klägers
- z.B. Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO: Wenn Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig, Rechtsverletzung des Klägers und Sache spruchreif
- z.B. Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO: Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
- z.B. Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Norm nicht mit höherrangigem Recht vereinbar
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