Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Untersuchungshaft
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO: Freiheitsentziehung des Beschuldigten vor der Hauptverhandlung
- Zur Sicherung des Verfahrens: Vorläufige Maßnahme; verhängt, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren nicht flüchtet, Beweise vernichtet oder andere Straftaten begeht
- Insb. keine Beugehaft, um eine Aussage zu erzwingen
- Haftbefehl erlassen durch Ermittlungsrichter, § 114 I StPO
- Vollstreckt durch Verhaftung: Veranlasst durch Staatsanwalt, § 36 III 1 StPO; regelmäßig durch Polizei durchgeführt, vgl. § 161 StPO
- Extrem einschneidende Maßnahme, da plötzlich von Außenwelt (Beziehungen, Geschäfte) abgeschnitten trotz Unschuldsvermutung
2.Wiederholen
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