- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
1.Verstehen
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO: Freiheitsentziehung des Beschuldigten vor der Hauptverhandlung
- Zur Sicherung des Verfahrens: Vorläufige Maßnahme; verhängt, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren nicht flüchtet, Beweise vernichtet oder andere Straftaten begeht
- Insb. keine Beugehaft, um eine Aussage zu erzwingen
- Haftbefehl erlassen durch Ermittlungsrichter, § 114 I StPO
- Vollstreckt durch Verhaftung: Veranlasst durch Staatsanwalt, § 36 III 1 StPO; regelmäßig durch Polizei durchgeführt, vgl. § 161 StPO
- Extrem einschneidende Maßnahme, da plötzlich von Außenwelt (Beziehungen, Geschäfte) abgeschnitten trotz Unschuldsvermutung
2.Wiederholen
Was versteht man unter Untersuchungshaft? Wozu dient sie?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T wird wegen Verdachts der schweren Körperverletzung in Untersuchungshaft genommen. Nach drei Monaten stellt sich heraus, dass nur eine einfache Körperverletzung vorliegt. T beantragt Haftentlassung. Welche Aussagen sind richtig?
Gegen T besteht Tatverdacht wegen Wohnungseinbruchdiebstahls. Er ist nicht vorbestraft und hat einen festen Wohnsitz, den er mit Frau und Kindern teilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt U-Haft wegen Fluchtgefahr, da T einen gültigen Reisepass besitzt. Welche Aussagen treffen zu?
T sitzt seit vier Monaten wegen Verdachts auf Raub in U-Haft. Sein Verteidiger V beantragt Haftprüfung gem. § 117 StPO. Gleichzeitig erwägt V, Haftbeschwerde gem. § 304 StPO einzulegen. Welche Aussagen treffen zu?
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