Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB

Missbrauch von Kreditkarten

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Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB

Taugliche Tatmittel beim Missbrauch von Kreditkarten

  • Kreditkarten (z.B. Visa- und Mastercard)

    • Gekennzeichnet durch „Drei-Partner-System“ mit Garantiefunktion: Kartenaussteller (z.B. Bank) garantiert gegenüber Unternehmen (z.B. Supermarkt), für Forderungen gegenüber dem Inhaber der Karte, wenn dieser die Karte ordnungsgemäß benutzt.

      • Zahlkarten im „Zwei-Partner-System“ (z.B. Unternehmen gibt Kundenkarte an Kunden aus), da keine Garantiefunktion

  • Theoretisch auch Scheckkarten: Existieren allerdings nicht mehr im Zahlungsverkehr seit 2001

  • EC-Karten

    • Können grds. als Scheckkarten gelten (umstritten)

      • Keine Scheckkarte, da Scheckfunktion (EC früher „Eurocheque“) keine Bedeutung mehr im Scheckverkehr (EC nur noch „Electronic Cash“)

      • h.M.: Trotzdem grds. noch als Scheckkarte anerkannt

    • Aber nur POS-Verfahren mit Garantiefunktion umfasst

      • h.M.: Nur wenn Garantiefunktion der Bank ggü. Zahlungsempfänger für Zahlung, da dies entscheidendes Merkmal des § 266b StGB

        • POS-Verfahren ("Point of Sale"): Kontaktlos mit NFC oder mit PIN-Eingabe, wobei elektronische Anfrage an Bank und Garantieübernahme durch Bank

          • Bei Zahlungsunfähigkeit Missbrauch von Kreditkarten gem. § 266b StGB ggü. auszahlender Bank

            • Kein Betrug oder Computerbetrug, da andere Partei wegen Garantie nicht an Informationen über Zahlungsfähigkeit interessiert und deshalb nicht irrt

        • Früher übliches POZ-Verfahren (Point of Sale ohne Zahlungsgarantie“): Mit Unterschrift statt PIN, wobei nur elektronisches Lastschriftverfahren ohne Garantiefunktion

          • Bei Zahlungsunfähigkeit (Rückgabe der Lastschrift durch Bank) ggf. Betrug ggü. anderer Partei, da konkludente Täuschung über Zahlungsfähigkeit

          • Ende 2006 Verfahren eingestellt aufgrund der hohen Risiken für Händler

2.
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Frage

Welche Art von Karten umfasst der Tatbestand des Missbrauchs von Kreditkarten?

3.
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Frage 1

T nutzt seine EC-Karte im POS-Verfahren mit PIN-Eingabe für einen Einkauf von 200 €, obwohl sein Konto nicht gedeckt ist. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

T zahlt 2005 mit seiner EC-Karte im POZ-Verfahren durch Unterschrift, obwohl sein Konto nicht gedeckt ist. Das Lastschriftverfahren wird später mangels Deckung zurückgegeben. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 3

Unternehmen U gibt eine Kundenkarte an Stammkunden aus, mit der diese in den Filialen bargeldlos bezahlen können. T nutzt die ihm ausgestellte Karte obwohl er in Wirklichkeit zahlungsunfähig ist. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 4

T nutzt seine Visa-Kreditkarte bei einem Online-Händler, obwohl er zahlungsunfähig ist und dies weiß. Die Kreditkartengesellschaft garantiert dem Händler die Zahlung. Welche Aussagen treffen zu?

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