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- Betrug, Untreue und ähnliche Delikte
Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB
1.Verstehen
Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB
Taugliche Tatmittel beim Missbrauch von Kreditkarten
Kreditkarten (z.B. Visa- und Mastercard)
Gekennzeichnet durch „Drei-Partner-System“ mit Garantiefunktion: Kartenaussteller (z.B. Bank) garantiert gegenüber Unternehmen (z.B. Supermarkt), für Forderungen gegenüber dem Inhaber der Karte, wenn dieser die Karte ordnungsgemäß benutzt.
Zahlkarten im „Zwei-Partner-System“ (z.B. Unternehmen gibt Kundenkarte an Kunden aus), da keine Garantiefunktion
Theoretisch auch Scheckkarten: Existieren allerdings nicht mehr im Zahlungsverkehr seit 2001
EC-Karten
Können grds. als Scheckkarten gelten (umstritten)
Keine Scheckkarte, da Scheckfunktion (EC früher „Eurocheque“) keine Bedeutung mehr im Scheckverkehr (EC nur noch „Electronic Cash“)
h.M.: Trotzdem grds. noch als Scheckkarte anerkannt
Aber nur POS-Verfahren mit Garantiefunktion umfasst
h.M.: Nur wenn Garantiefunktion der Bank ggü. Zahlungsempfänger für Zahlung, da dies entscheidendes Merkmal des § 266b StGB
POS-Verfahren ("Point of Sale"): Kontaktlos mit NFC oder mit PIN-Eingabe, wobei elektronische Anfrage an Bank und Garantieübernahme durch Bank
Bei Zahlungsunfähigkeit Missbrauch von Kreditkarten gem. § 266b StGB ggü. auszahlender Bank
Kein Betrug oder Computerbetrug, da andere Partei wegen Garantie nicht an Informationen über Zahlungsfähigkeit interessiert und deshalb nicht irrt
Früher übliches POZ-Verfahren („Point of Sale ohne Zahlungsgarantie“): Mit Unterschrift statt PIN, wobei nur elektronisches Lastschriftverfahren ohne Garantiefunktion
Bei Zahlungsunfähigkeit (Rückgabe der Lastschrift durch Bank) ggf. Betrug ggü. anderer Partei, da konkludente Täuschung über Zahlungsfähigkeit
Ende 2006 Verfahren eingestellt aufgrund der hohen Risiken für Händler
2.Wiederholen
Welche Art von Karten umfasst der Tatbestand des Missbrauchs von Kreditkarten?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T nutzt seine EC-Karte im POS-Verfahren mit PIN-Eingabe für einen Einkauf von 200 €, obwohl sein Konto nicht gedeckt ist. Welche Aussagen sind richtig?
T zahlt 2005 mit seiner EC-Karte im POZ-Verfahren durch Unterschrift, obwohl sein Konto nicht gedeckt ist. Das Lastschriftverfahren wird später mangels Deckung zurückgegeben. Welche Aussagen treffen zu?
Unternehmen U gibt eine Kundenkarte an Stammkunden aus, mit der diese in den Filialen bargeldlos bezahlen können. T nutzt die ihm ausgestellte Karte obwohl er in Wirklichkeit zahlungsunfähig ist. Welche Aussagen sind richtig?
T nutzt seine Visa-Kreditkarte bei einem Online-Händler, obwohl er zahlungsunfähig ist und dies weiß. Die Kreditkartengesellschaft garantiert dem Händler die Zahlung. Welche Aussagen treffen zu?
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