Auszug

Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB

Missbrauch von Kreditkarten

1.
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Missbrauch von Kreditkarten, § 266b I StGB

Taugliche Tatmittel beim Missbrauch von Kreditkarten

  • Kreditkarten
  • Scheckkarten: Existieren allerdings nicht mehr im Zahlungsverkehr seit 2001
  • EC-Karten: Umfasst, aber umstritten
    • Keine Scheckkarte, da Scheckfunktion (EC früher „Eurocheque“) keine Bedeutung mehr im Scheckverkehr (EC nur noch „Electronic Cash“)
    • h.M.: Trotzdem grds. noch Scheckkarte

    • h.M.: Nur wenn Garantiefunktion der Bank ggü. Zahlungsempfänger für Zahlung, da dies entscheidendes Merkmal des § 266b
      • POS-Verfahren: Mit PIN-Eingabe, wobei elektronische Anfrage an Bank und Garantieübernahme durch Bank
        • Bei Zahlungsunfähigkeit Missbrauch von Kreditkarten gem. § 266b StGB ggü. auszahlender Bank
          • Kein Betrug oder Computerbetrug, da andere Partei wegen Garantie nicht an Informationen über Zahlungsfähigkeit interessiert und deshalb nicht irrt
      • POZ-Verfahren: Unterschreiben, wobei nur elektronisches Lastschriftverfahren
        • Bei Zahlungsunfähigkeit (Rückgabe der Lastschrift durch Bank) Betrug ggü. anderer Partei, da konkludente Täuschung über Zahlungsfähigkeit

2.
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