Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Verteidiger, §§ 137 ff. StPO
Verteidiger
1.Verstehen
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Verteidiger, §§ 137 ff. StPO
Verteidiger im Strafverfahren, §§ 137 ff. StPO: Rechtsanwalt, der den Beschuldigten im Strafverfahren berät und verteidigt
- Steht ein für die Interessen des Beschuldigten: Berät ihn rechtlich und stellt sicher, dass seine Rechte im Verfahren gewahrt bleiben; verpflichtet, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten
- Verteidiger ist dabei aber unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO: Er ist kein Vertreter des Beschuldigten, sondern Organ der Rechtspflege; allerdings geschieht die Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung einseitig zugunsten des Beschuldigten
- Recht auf Akteneinsicht und freien Verkehr, §§ 147, 148 StPO
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