Auszug

Strafmilderung

StrafmilderungMinder schwerer FallStrafmilderungsgrundMilderungsgrund

1.
Verstehen

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Strafmilderung

Strafmilderung: In Strafzumessung Verschiebung des Strafrahmens (Reduzierung der für einen bestimmten Straftatbestand eigentlich vorgesehenen Strafe)

  • Von Studenten wird normalerweise nur erwartet Strafbarkeit festzustellen, nicht Strafe festzusetzen
  • Minder schwerer Fall (unbenannte Strafmilderungsgründe): Ausnahmestrafrahmen im besonderen Teil des StGB
  • Vertypte / benannte Strafmilderungsgründe nach § 49 StGB
    • Insb. bei Unterlassungsdelikt kann Strafe gemildert werden, § 13 II StGB
    • Insb. bei vermeidbarem Verbotsirrtum kann Strafe gemildert werden, § 17 II StGB
    • Insb. bei verminderter Schuldfähigkeit kann Strafe gemildert werden, § 21 StGB
    • Insb. bei Versuchsdelikt kann Strafe gemildert werden, § 23 II StGB
    • Insb. bei Beihilfe ist Strafe zu mindern, § 27 II 2 StGB

2.
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