Auszug
- Strafrecht
- Strafrechtliches Allgemeinwissen
- Ausdrücke und Definitionen
Strafmilderung
StrafmilderungMinder schwerer FallStrafmilderungsgrundMilderungsgrund
1.Verstehen
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Strafmilderung
Strafmilderung: In Strafzumessung Verschiebung des Strafrahmens (Reduzierung der für einen bestimmten Straftatbestand eigentlich vorgesehenen Strafe)
- Von Studenten wird normalerweise nur erwartet Strafbarkeit festzustellen, nicht Strafe festzusetzen
- Minder schwerer Fall (unbenannte Strafmilderungsgründe): Ausnahmestrafrahmen im besonderen Teil des StGB
- Vertypte / benannte Strafmilderungsgründe nach § 49 StGB
- Insb. bei Unterlassungsdelikt kann Strafe gemildert werden, § 13 II StGB
- Insb. bei vermeidbarem Verbotsirrtum kann Strafe gemildert werden, § 17 II StGB
- Insb. bei verminderter Schuldfähigkeit kann Strafe gemildert werden, § 21 StGB
- Insb. bei Versuchsdelikt kann Strafe gemildert werden, § 23 II StGB
- Insb. bei Beihilfe ist Strafe zu mindern, § 27 II 2 StGB
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