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Strafmilderung

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Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter einer Strafmilderung?

Die Strafmilderung bezeichnet eine Verschiebung des Strafrahmens in der Strafzumessung, also eine Reduzierung der für einen bestimmten Straftatbestand eigentlich vorgesehenen Strafe.

Für die Fallbearbeitung ist zunächst wichtig zu wissen, dass von Studenten normalerweise nur erwartet wird, die Strafbarkeit festzustellen, nicht aber die konkrete Strafe festzusetzen. Dennoch solltest du um die Grundlagen der Strafmilderung wissen.

Bei den Strafmilderungsgründen unterscheidet man zwei Kategorien. Erstens gibt es den minder schweren Fall, der auch als unbenannter Strafmilderungsgrund bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmestrafrahmen im besonderen Teil des StGB, der bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände zur Anwendung kommen kann. Zweitens gibt es die vertypten oder benannten Strafmilderungsgründe nach § 49 StGB, die an bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen anknüpfen.

Zu den wichtigsten gesetzlich geregelten Fällen, in denen eine Strafmilderung in Betracht kommt, gehören folgende: Beim Unterlassungsdelikt kann die Strafe gemildert werden gemäß § 13 Abs. 2 StGB. Bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum kann die Strafe gemildert werden nach § 17 Abs. 2 StGB. Bei verminderter Schuldfähigkeit kann die Strafe gemildert werden gemäß § 21 StGB. Beim Versuchsdelikt kann die Strafe gemildert werden nach § 23 Abs. 2 StGB. Eine Besonderheit gilt bei der Beihilfe: Hier ist die Strafe zwingend zu mildern gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB.

Die Strafmilderung führt also zu einer Verschiebung des gesetzlichen Strafrahmens nach unten, wobei zwischen fakultativen Milderungsmöglichkeiten und der obligatorischen Milderung bei der Beihilfe zu unterscheiden ist.

Merke

Strafmilderung: In Strafzumessung Verschiebung des Strafrahmens (Reduzierung der für einen bestimmten Straftatbestand eigentlich vorgesehenen Strafe)

  • Von Studenten wird normalerweise nur erwartet Strafbarkeit festzustellen, nicht Strafe festzusetzen
  • Minder schwerer Fall (unbenannte Strafmilderungsgründe): Ausnahmestrafrahmen im besonderen Teil des StGB
  • Vertypte / benannte Strafmilderungsgründe nach § 49 StGB
    • Insb. bei Unterlassungsdelikt kann Strafe gemildert werden, § 13 II StGB
    • Insb. bei vermeidbarem Verbotsirrtum kann Strafe gemildert werden, § 17 II StGB
    • Insb. bei verminderter Schuldfähigkeit kann Strafe gemildert werden, § 21 StGB
    • Insb. bei Versuchsdelikt kann Strafe gemildert werden, § 23 II StGB
    • Insb. bei Beihilfe ist Strafe zu mindern, § 27 II 2 StGB
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