Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
Hausfriedensbruch
1.Verstehen
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Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs
- Tatobjekt
- Wohnung: Zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten (z.B. auch vorübergehend vermietete Hotelzimmer)
- Geschäftsraum: Bestimmungsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, künstlerische, wissenschaftliche Zwecke verwendet
- Befriedetes Besitztum: Grundstück, durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose, Schutzwehren erkennbar gegen willkürliches Betreten durch andere gesichert
- Tathandlung
- Widerrechtliches Eindringen
- Eindringen: Betreten gegen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten, z.B. auch Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit
- Widerrechtlich: Lediglich Hinweis auf allgemeines Merkmal Rechtswidrigkeit
- Ohne Befugnis darin verweilen: Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten
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