Hausfriedensbruch, § 123 I StGB

Hausfriedensbruch

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Hausfriedensbruch, § 123 I StGB

Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs

  1. Tatobjekt
    • Wohnung: Zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten (z.B. auch vorübergehend vermietete Hotelzimmer)
    • Geschäftsraum: Bestimmungsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, künstlerische, wissenschaftliche Zwecke verwendet
    • Befriedetes Besitztum: Grundstück, durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose, Schutzwehren erkennbar gegen willkürliches Betreten durch andere gesichert
  2. Tathandlung
    • Widerrechtliches Eindringen
      • Eindringen: Betreten gegen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten, z.B. auch Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit
      • Widerrechtlich: Lediglich Hinweis auf allgemeines Merkmal Rechtswidrigkeit
    • Ohne Befugnis darin verweilen: Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten

2.
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Frage

Was sind die Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs?

3.
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Frage 1

T besucht O mit dessen Einverständnis in dessen Wohnung. Es kommt zum Streit und O fordert T lautstark auf, sofort die Wohnung zu verlassen. T bleibt jedoch trotzig noch eine Stunde auf dem Sofa sitzen. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 2

T betritt Os Supermarkt während der Öffnungszeiten. T wirkt wie ein gewöhnlicher Kunde, plant jedoch fest, eine teure Weinflasche zu stehlen. Ein Hausverbot wurde ihm zuvor nie erteilt. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 3

T läuft über Os Wiese, um abzukürzen. Die Wiese ist weder umzäunt noch durch Hecken begrenzt, Schilder fehlen. O sieht dies und ruft „Verschwinde!“, doch T läuft demonstrativ langsam weiter. Welche Aussagen treffen zu?

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