- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
1.Verstehen
Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs
- Tatobjekt
- Wohnung: Zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten (z.B. auch vorübergehend vermietete Hotelzimmer)
- Geschäftsraum: Bestimmungsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, künstlerische, wissenschaftliche Zwecke verwendet
- Befriedetes Besitztum: Grundstück, durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose, Schutzwehren erkennbar gegen willkürliches Betreten durch andere gesichert
- Tathandlung
- Widerrechtliches Eindringen
- Eindringen: Betreten gegen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten, z.B. auch Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit
- Widerrechtlich: Lediglich Hinweis auf allgemeines Merkmal Rechtswidrigkeit
- Ohne Befugnis darin verweilen: Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten
2.Wiederholen
Was sind die Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T besucht O mit dessen Einverständnis in dessen Wohnung. Es kommt zum Streit und O fordert T lautstark auf, sofort die Wohnung zu verlassen. T bleibt jedoch trotzig noch eine Stunde auf dem Sofa sitzen. Welche Aussagen treffen zu?
T betritt Os Supermarkt während der Öffnungszeiten. T wirkt wie ein gewöhnlicher Kunde, plant jedoch fest, eine teure Weinflasche zu stehlen. Ein Hausverbot wurde ihm zuvor nie erteilt. Welche Aussagen treffen zu?
T läuft über Os Wiese, um abzukürzen. Die Wiese ist weder umzäunt noch durch Hecken begrenzt, Schilder fehlen. O sieht dies und ruft „Verschwinde!“, doch T läuft demonstrativ langsam weiter. Welche Aussagen treffen zu?
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