Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Sachbeschädigung und Brandstiftung
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Schwere Brandstiftung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Objekt, das der Wohnung dient, § 306a I Nr. 1 StGB
- Widmung zum Wohnen erforderlich: Wenn nach konkreter Verwendung zur Tatzeit einem Wohnzweck „gewidmet“
- Entwidmung: Keine Wohnung mehr, wenn von allen Hausbewohnern „entwidmet“ (z.B. wenn alle mit Inbrandsetzen einverstanden)
- Nachschau, ob sich Personen im Tatobjekt aufhalten: Wenn Täter sich gründlich und umfassend vergewissert und absolut sicher sein kann, dass keine Realisierung der Gefahr; z.B. einfach bei Einmannzelt oder Einraumhütte
- Ausnahmsweise teleologische Reduktion: § 306a I Nr. 1 StGB nicht verwirklicht, da trotz der Widmung zum Wohnen keine Gefahr für Menschen
2.Wiederholen
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Frage
Was versteht man unter „dem Wohnen dienend“ und in welchen Fällen greift § 306a I Nr. 1 StGB nicht?
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