- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsVerwaltungsrechtswegSubordinationstheorieInteressentheorieModifizierte SubjekttheorieSonderrechtstheorie
1.Verstehen
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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Formulierungsbeispiel
- Für unproblematische Fälle folgende Formulierung einprägen: „Mangels aufdrängender Spezialzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO. [X] begehrt die [Aufhebung des Bescheids vom [Datum]]. Es müsste sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln. Dies ist dann der Fall, wenn sich die zwischen den Parteien streitigen Beziehungen nach Maßgabe des öffentlichen Rechts beurteilen. Hier berechtigt die streitentscheidende Norm des [§ …] die [Behörde] als Träger hoheitlicher Gewalt einseitig, [den Eingriff durch Verwaltungsakt anzuordnen]. Der Verwaltungsrechtsweg ist daher eröffnet.“
- Dabei präzise benennen, wozu Behörde durch streitentscheidende Norm ermächtigt wird.
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Wie kann die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in unproblematischen Fällen präzise formuliert werden?
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