Auszug

Versicherungsmissbrauch, § 265 I StGB

Versicherungsmissbrauch

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Versicherungsmissbrauch, § 265 I StGB

Versicherungsmissbrauch subsidiär zum Betrug, § 265 I StGB („wenn Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist“): Zum Versicherungsbetrug

  • Subsidiaritätsklausel nicht materiellrechtlich zu verstehen: Sie liefe sonst leer, da Betrug erst mit Absenden der Schadensmeldung beginnt, also materiell-rechtlich immer andere Tat
  • Vielmehr prozessual zu verstehen, d.h. Versicherungsmissbrauch greift ein, wenn Täter nicht wegen Betrugs strafbar

2.
Wiederholen

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Frage

Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl Versicherungsmissbrauch als auch Versicherungsbetrug verwirklicht sind?

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