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Versicherungsmissbrauch, § 265 I StGB
Was versteht man unter Versicherungsmissbrauch?
Der Versicherungsmissbrauch nach § 265 Abs. 1 StGB erfasst das Beschädigen, Zerstören oder Beiseiteschaffen einer versicherten Sache, um die Versicherungsleistung zu erlangen.
Stell dir vor, jemand setzt sein versichertes Gebäude in Brand, um anschließend die Brandversicherung in Anspruch zu nehmen. Der Tatbestand ist dabei bereits mit der Missbrauchshandlung selbst verwirklicht, also schon mit dem Inbrandsetzen des versicherten Gebäudes. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Versicherungsleistung tatsächlich beantragt oder gar erhält.
Der Versicherungsmissbrauch ist also bereits mit dem Beschädigen, Zerstören oder Beiseiteschaffen der versicherten Sache in der Absicht, die Versicherungsleistung zu erlangen, vollendet.
Versicherungsmissbrauch, § 265 I StGB: Beschädigung, Zerstörung oder Beiseiteschaffen einer versicherten Sache, um die Versicherungsleistung zu erlangen
Bereits mit Missbrauchshandlung verwirklicht (z.B. Inbrandsetzen eines versicherten Gebäudes)
Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl Versicherungsmissbrauch als auch Versicherungsbetrug verwirklicht sind?
Der Versicherungsmissbrauch ist nach dem Wortlaut des § 265 Abs. 1 StGB subsidiär zum Betrug. Das ergibt sich aus der Subsidiaritätsklausel „wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist". Das bedeutet: Wenn durch eine Handlung sowohl Versicherungsmissbrauch als auch Versicherungsbetrug verwirklicht sind, tritt der Versicherungsmissbrauch grundsätzlich hinter den Betrug zurück.
Fraglich ist allerdings, wie diese Subsidiaritätsklausel zu verstehen ist. Würde man sie materiellrechtlich verstehen, also so, dass der Versicherungsmissbrauch nur dann greift, wenn die konkrete Handlung nicht zugleich den objektiven Tatbestand des § 263 StGB erfüllt, liefe die Klausel leer. Denn der Betrug beginnt frühestens mit dem Absenden der Schadensmeldung an die Versicherung, während der Versicherungsmissbrauch schon mit dem Beschädigen, Zerstören oder Beiseiteschaffen der versicherten Sache vollendet ist. Materiellrechtlich handelt es sich also immer um verschiedene Taten, sodass eine materiellrechtliche Subsidiarität nie eingreifen könnte.
Die Subsidiaritätsklausel ist daher prozessual zu verstehen. Das heißt: Der Versicherungsmissbrauch greift immer dann ein, wenn der Täter im Ergebnis nicht wegen Betrugs strafbar ist, etwa weil er die Schadensmeldung nie abgeschickt hat oder weil der Betrugsversuch nicht nachweisbar ist. Wird der Täter hingegen wegen Betrugs verurteilt, tritt der Versicherungsmissbrauch zurück.
Die Subsidiaritätsklausel des § 265 Abs. 1 StGB ist also nicht materiellrechtlich, sondern prozessual zu verstehen, sodass der Versicherungsmissbrauch eingreift, wenn der Täter nicht wegen Betrugs strafbar ist.
Versicherungsmissbrauch subsidiär zum Betrug, § 265 I StGB („wenn Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist“): Zum Versicherungsbetrug
- Subsidiaritätsklausel nicht materiellrechtlich zu verstehen: Sie liefe sonst leer, da Betrug erst mit Absenden der Schadensmeldung beginnt, also materiell-rechtlich immer andere Tat
- Vielmehr prozessual zu verstehen, d.h. Versicherungsmissbrauch greift ein, wenn Täter nicht wegen Betrugs strafbar
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