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Versicherungsmissbrauch, § 265 I StGB
Versicherungsmissbrauch
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Was versteht man unter Versicherungsmissbrauch?
Merke
Versicherungsmissbrauch, § 265 I StGB: Beschädigung, Zerstörung oder Beiseiteschaffen einer versicherten Sache, um die Versicherungsleistung zu erlangen
Bereits mit Missbrauchshandlung verwirklicht (z.B. Inbrandsetzen eines versicherten Gebäudes)
Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl Versicherungsmissbrauch als auch Versicherungsbetrug verwirklicht sind?
Merke
Versicherungsmissbrauch subsidiär zum Betrug, § 265 I StGB („wenn Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist“): Zum Versicherungsbetrug
- Subsidiaritätsklausel nicht materiellrechtlich zu verstehen: Sie liefe sonst leer, da Betrug erst mit Absenden der Schadensmeldung beginnt, also materiell-rechtlich immer andere Tat
- Vielmehr prozessual zu verstehen, d.h. Versicherungsmissbrauch greift ein, wenn Täter nicht wegen Betrugs strafbar
Teste dein Wissen
Frage 1/2
T zündet sein versichertes Auto an, um die Versicherungsleistung zu erhalten. Er wird jedoch festgenommen, bevor er die Schadensmeldung einreicht. Welche Aussagen treffen zu?
§ 265 I StGB ist bereits mit der Beschädigung vollendet.
Die Vollendung setzt eine Schadensmeldung voraus.
T verwirklicht den Tatbestand durch Zerstörung der versicherten Sache.
Ohne Erlangung der Versicherungsleistung liegt nur ein Versuch vor.
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Ziad T.
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