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Versicherungsmissbrauch, § 265 I StGB

Versicherungsmissbrauch
Aktualisiert vor 2 Tagen

Was versteht man unter Versicherungsmissbrauch?

Merke

Versicherungsmissbrauch, § 265 I StGB: Beschädigung, Zerstörung oder Beiseiteschaffen einer versicherten Sache, um die Versicherungsleistung zu erlangen

  • Bereits mit Missbrauchshandlung verwirklicht (z.B. Inbrandsetzen Gebäude)

Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl Versicherungsmissbrauch als auch Versicherungsbetrug verwirklicht sind?

Merke

Versicherungsmissbrauch subsidiär zum Betrug, § 265 I StGB („wenn Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist“): Zum Versicherungsbetrug

  • Subsidiaritätsklausel nicht materiellrechtlich zu verstehen: Sie liefe sonst leer, da Betrug erst mit Absenden der Schadensmeldung beginnt, also materiell-rechtlich immer andere Tat
  • Vielmehr prozessual zu verstehen, d.h. Versicherungsmissbrauch greift ein, wenn Täter nicht wegen Betrugs strafbar
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Ziad T.

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