Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht

SolangeUltra-vires-Kontrolle

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Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht

Prüfungsmaßstab für Unionsrecht und durch Unionsrecht determinierte Hoheitsakte (nationales Recht und Gerichtsentscheidungen) für das BVerfG

  • EuGH: Absoluter Vorrang des Unionsrechts ggü. jeder Stufe nationalen Rechts, aus Effizienzgebot, Art. 4 III EUV
  • BVerfG: Differenziertere Sicht, Vorrang des Unionsrechts, solange Grundrechtsschutz durch EU
    • Als Grundlage für staatliches Handeln eigentlich am Maßstab der Grundrechte zu prüfen durch BVerfG
    • Prüfungskompetenz aber nicht ausgeübt solange EU u. EuGH vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleisten
    • Dahingehende Verfassungsbeschwerden grds. unzulässig
    • Aber Ultra vires-Kontrolle möglich, ob „ausbrechender Rechtsakt“ (d.h. EU handelt außerhalb ihrer Kompetenzen)
    • Rechtsgeschichte: Historische Entwicklung der Rspr. des BVerfG; Insb. „Solange-Rspr.“ (deutsches Wort „solange“, nicht etwa französisch ausgesprochen)
      • 1974 Solange I: BVerfG prüft solange kein gleichwertiger Grundrechtsschutz durch EU gewährleistet ⇨ Grenze Europarecht in Grundrechten
      • 1986 Solange II: BVerfG prüft nicht solange gleichwertiger Grundrechtsschutz durch EU gewährleistet ⇨ Vorbehalt wieder zu prüfen
      • 1993 Maastricht: Kooperationsverhältnis zwischen BVerfG und EuGH; Entscheidung des EuGH vorrangig; angedeutet, dass Ultra-vires-Kontrolle möglich
      • 2001 Bananenmarkt: Bestätigung Solange II; Einzelner muss darlegen, dass Grundrechtsschutz nicht gegeben
      • 2009 Lissabon: Ultra-vires-Kontrolle und Identitätskontrolle (Grundrechtskern) durch BVerfG
      • 2010 Honeywell: Ultra-vires-Kontrolle jedenfalls, wenn Maßnahme offensichtlich außerhalb Kompetenzen
      • 2014 OMT (EZB kann Staatsanleihen in unbeschränkter Höhe kaufen): Ausbrechender europäischer Rechtsakt festgestellt ⇨ EuGH vorgelegt (von diesem als Kompetenz der EU anerkannt)
    • Formulierungsvorschlag: „Nach Rechtsprechung des BVerfG insbesondere in den Entscheidungen Solange I, II, Maastricht, Bananenmarkt und Lissabon besteht Grundrechtsschutz auf der EU-Ebene. Eine erneute Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes ist daher ausgeschlossen, es sei denn, der Schutz ist anhaltend und schwerwiegend verletzt. Es besteht ein Kooperationsverhältnis zwischen EuGH und BVerfG.

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