Auszug

Gesetzlichkeitsprinzip, Art. 103 II GG, § 1 StGB

GesetzlichkeitsprinzipLegalitätsprinzipBestimmtheitsgrundsatzRückwirkungsverbotAnalogieverbot

1.
Verstehen

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Gesetzlichkeitsprinzip, Art. 103 II GG, § 1 StGB

Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips

  • Bestimmtheitsgrundsatz: Hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes (lat.: „nulla poena sine lege certa)
  • Rückwirkungsverbot: Fixierung vor Begehung der Tat (lat.: „nulla poena sine lege praevia)
  • Analogieverbot: Keine Auslegung von Straftatbeständen über Gesetzeswortlaut hinaus (lat.: „nulla poena sine lege stricta)
  • Ausschluss von Gewohnheitsrecht: Schriftliche Fixierung (lat.: „nulla poena sine lege scripta)

2.
Wiederholen

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Frage

Was besagt der Grundsatz „nulla poena sine lege“ konkret im Einzelnen?

3.
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Frage 1

T hat als Grenzsoldat der DDR einen Republikflüchtling erschossen, was nach dem geltenden Recht in der DDR gerechtfertigt war. Kann T nach der Wiedervereinigung trotzdem bestraft werden?

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