- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Nebenbestimmungen, § 36 VwGO
1.Verstehen
Nebenbestimmungen, § 36 VwGO
Modifizierte Gewährung und modifizierte Auflage
Modifizierte Gewährung: z.B. Genehmigung für Fabrik mit niedrigeren Immissionsschutzwerten oder Gebäude mit Satteldach statt Flachdach
Aliud, da anderes gewährt als beantragt: : Behörde sagt sinngemäß „Ja, aber…“
Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakt in gewünschter Form
Modifizierte Auflage: Modifizierte Gewährung zusätzlich von selbständig vollstreckbarer Anordnung überlagert; z.B. Genehmigung für Anlage mit 32 statt 24 cm Wandstärke, zusätzlich zur Errichtung einer Wand mit 32 cm Stärke verpflichtet
Gewährung Aliud, da anderes gewährt als beantragt: Behörde sagt sinngemäß „Ja, aber…“
Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakt in gewünschter Form
Aber Auflage ist zusätzlich echte Nebenbestimmung, § 36 II Nr. 4 VwGO
Zusätzlich isoliert anfechtbar um Vollstreckung der Auflage zu verhindern
2.Wiederholen
Was versteht man unter modifizierter Gewährung und modifizierter Auflage?
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