- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Nebenbestimmungen, § 36 VwGO
Modifizierte GewährungModifizierte Auflage
1.Verstehen
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Nebenbestimmungen, § 36 VwGO
Modifizierte Gewährung und modifizierte Auflage
- Modifizierte Gewährung: z.B. Genehmigung für Fabrik mit niedrigeren Immissionsschutzwerten oder Gebäude mit Satteldach statt Flachdach
- Aliud, da anderes gewährt als beantragt, („Nein, aber…“)
- Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakt in gewünschter Form
- Modifizierte Auflage: Modifizierte Gewährung zusätzlich von selbständig vollstreckbarer Anordnung überlagert; z.B. Genehmigung für Anlage mit 32 statt 24 cm Wandstärke, zusätzlich zur Errichtung einer Wand mit 32 cm Stärke verpflichtet
- Aliud, da anderes gewährt als beantragt, („Nein, aber…“) ⇨ Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakt in gewünschter Form
- Aber Auflage ist echte Nebenbestimmung, § 36 II Nr. 4 VwGO ⇨ zusätzlich isoliert anfechtbar um Vollstreckung der Auflage zu verhindern
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