- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Legalitätsprinzip, § 152 II StPO
1.Verstehen
Legalitätsprinzip, § 152 II StPO
Legalitätsprinzip, § 152 II StPO: Jede Straftat muss verfolgt und abgeurteilt werden
- Gilt für Staatsanwaltschaft und bei Beteiligung der Polizei auch für diese
- Gilt vor allem für Verbrechen: Aufgrund des Opportunitätsprinzips bei Vergehen, §§ 153 ff. StPO
- Klageerzwingungsverfahren möglich, §§ 172 ff. StPO: Wenn Staatsanwaltschaft untätig
2.Wiederholen
Was besagt das Legalitätsprinzip?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T wird beschuldigt, ein Fahrrad gestohlen zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gem. § 153 StPO ein, da der Schaden nur 40 Euro beträgt. Der Geschädigte O ist damit nicht einverstanden. Welche Aussagen treffen zu?
Staatsanwalt S erhält Kenntnis von einem Ladendiebstahl (Wert: 35 Euro) durch T. S stellt das Verfahren gem. § 153 StPO ein. Geschädigter G ist empört und verlangt Strafverfolgung. Welche Aussagen sind richtig?
T wird wegen schweren Raubes angeklagt. In der Hauptverhandlung schweigt T beharrlich. Das Gericht fordert ihn auf, zur Sache auszusagen, andernfalls würden seine mangelnde Kooperation und sein Schweigen als Schuldindiz gewertet. Welche Aussagen treffen zu?
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