Auszug
- Öffentliches Recht
- Öffentlich-rechtliches Allgemeinwissen
- Ausdrücke und Definitionen
Subjektiv-öffentliches Recht / drittschützende Norm
Subjektiv-öffentliches RechtSchutznormtheorieDrittschutz
1.Verstehen
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Subjektiv-öffentliches Recht / drittschützende Norm
Subjektiv-öffentliches Recht
- Bürger haben keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch: Sie können daher nur gegen Rechtsverstöße gerichtlich vorgehen, wenn sie selbst in eigenen Rechten betroffen sind
- Kläger oder Antragssteller in Gerichtsverfahren benötigen ein subjektiv-öffentliches Recht nach Schutznormtheorie: Sie können sich auf Verletzung einer Rechtsnorm nur berufen, soweit sie durch diese Norm selbst geschützt sind, ihnen also ein subjektiv-öffentliches Recht aus der Norm zusteht
- Schutznormtheorie: Nach erkennbarem Willen des Gesetzgebers (Tatbestand) nicht nur Allgemeinheit, sondern (zumindest auch) Individualinteresse geschützt (durch Auslegung zu ermitteln)
- Relevant insb. bei Klagen durch Dritte, die sich auf eine drittschützende Norm berufen müssen: z.B. Nachbaranfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Bauherrn nur begründet, soweit Nachbar sich auf eine ihn schützende Norm beruft, gegen allgemeine Rechtsverstöße kann er nicht klagen
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Frage
Was versteht man unter einem subjektiv-öffentlichen Recht?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
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Frage 1
A möchte gegen ein offensichtlich rechtswidriges Bauvorhaben in seiner Stadt vorgehen. Welche Aussagen sind zutreffend?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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