Auszug

Subjektiv-öffentliches Recht / drittschützende Norm

Subjektiv-öffentliches RechtSchutznormtheorieDrittschutz

1.
Verstehen

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Subjektiv-öffentliches Recht / drittschützende Norm

Subjektiv-öffentliches Recht

  • Bürger haben keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch: Sie können daher nur gegen Rechtsverstöße gerichtlich vorgehen, wenn sie selbst in eigenen Rechten betroffen sind
  • Kläger oder Antragssteller in Gerichtsverfahren benötigen ein subjektiv-öffentliches Recht nach Schutznormtheorie: Sie können sich auf Verletzung einer Rechtsnorm nur berufen, soweit sie durch diese Norm selbst geschützt sind, ihnen also ein subjektiv-öffentliches Recht aus der Norm zusteht

    • Schutznormtheorie: Nach erkennbarem Willen des Gesetzgebers (Tatbestand) nicht nur Allgemeinheit, sondern (zumindest auch) Individualinteresse geschützt (durch Auslegung zu ermitteln)

  • Relevant insb. bei Klagen durch Dritte, die sich auf eine drittschützende Norm berufen müssen: z.B. Nachbaranfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Bauherrn nur begründet, soweit Nachbar sich auf eine ihn schützende Norm beruft, gegen allgemeine Rechtsverstöße kann er nicht klagen

2.
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Frage

Was versteht man unter einem subjektiv-öffentlichen Recht?

3.
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Frage 1

A möchte gegen ein offensichtlich rechtswidriges Bauvorhaben in seiner Stadt vorgehen. Welche Aussagen sind zutreffend?

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