Auszug

Die Grunddeliktarten

GrunddeliktartenFahrlässiges UnterlassungsdeliktVersuchtes Unterlassungsdelikt

1.
Verstehen

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Die Grunddeliktarten

Deliktarten

  • Aus den verschiedenen Einteilungskriterien lassen sich verschiedene Deliktarten kombinieren
  • Grunddeliktarten
    • Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt: Typischer, einfachster „Grundfall“ eines Delikts, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
    • Versuchsdelikt: Vorsätzliches nicht vollendetes Begehungsdelikt, z.B. versuchte Körperverletzung gem. § 223 I, 22, 23 I StGB
    • Unterlassungsdelikt: Vorsätzliches vollendetes Unterlassungsdelikt, z.B. Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB
    • Fahrlässigkeitsdelikt: Fahrlässig vollendetes Begehungsdelikt, z.B. fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
  • Kombinierte Deliktarten“: Die Prüfungsschemata müssen dann ineinander integriert werden
    • Fahrlässiges Unterlassungsdelikt: Fahrlässiges vollendetes Unterlassungsdelikt, z.B. fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 229, 13 I StGB
    • Versuchtes Unterlassungsdelikt: Vorsätzliches nicht vollendetes Unterlassungsdelikt, z.B. versuchte Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I, 22, 23 I StGB
    • Es gibt kein fahrlässiges Versuchsdelikt, da der Versuch immer Vorsatz voraussetzt

2.
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Welche Deliktarten lassen sich aus diesen Einteilungskriterien kombinieren?

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