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Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
Allgemeiner GleichheitssatzRechtfertigung für Ungleichbehandlung
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Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
Rechtfertigung für Ungleichbehandlung
- Ungleichbehandlung mit geringer Intensität: V.a. weniger intensive sachbezogene Ungleichbehandlungen (unabhängig von persönlichen Eigenschaften, z.B. Steuerpflicht für Hundebesitzer)
- Klassische „Willkürformel: Bloßes Willkürverbot
- Sachlicher Grund erforderlich (weiter Spielraum für Gesetzgeber)
- z.B. Behördliches Einsatzkonzept: z.B. 100 Schwarzbauten nebeneinander, Behörde muss nicht bauordnungsrechtlich gegen alle Eigentümer gleichzeitig vorgehen, sondern z.B. zunächst planvoll nur gegen 20 Eigentümer
- Ungleichbehandlung mit größerer Intensität
- Generell bei personenbezogenen Ungleichbehandlungen (anknüpfend an persönliche Eigenschaften, z.B. Alter, Religionszugehörigkeit, Familienstand)
- „Neue Formel“: Ungleichbehandlung muss in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichheit zwischen den Vergleichsgruppen stehen ⇨ letztlich Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Aber nicht als Verhältnismäßigkeitsprüfung bezeichnen!
- Legitimes Differenzierungsziel:
- Legitimes Differenzierungskriterium: Nicht durch besonderen Gleichheitssatz ausgeschlossen, insb. Art. 3 III GG
- Typisierung (scharfe Abgrenzung): Grds. zulässig
- Differenzierung zur Erreichung des Ziels geeignet
- Differenzierung relativ mildestes Mittel
- Differenzierung angemessen
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