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Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
1.Verstehen
Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
Rechtfertigung für Ungleichbehandlung
Ungleichbehandlung mit geringer Intensität: V.a. weniger intensive sachbezogene Ungleichbehandlungen (unabhängig von persönlichen Eigenschaften, z.B. Steuerpflicht für Hundebesitzer)
Klassische „Willkürformel: Bloßes Willkürverbot
Sachlicher Grund erforderlich (weiter Spielraum für Gesetzgeber)
z.B. Behördliches Einsatzkonzept: z.B. 100 Schwarzbauten nebeneinander, Behörde muss nicht bauordnungsrechtlich gegen alle Eigentümer gleichzeitig vorgehen, sondern z.B. zunächst planvoll nur gegen 20 Eigentümer
Ungleichbehandlung mit größerer Intensität
Generell bei personenbezogenen Ungleichbehandlungen (anknüpfend an persönliche Eigenschaften, z.B. Alter, Religionszugehörigkeit, Familienstand)
„Neue Formel“: Ungleichbehandlung muss in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichheit zwischen den Vergleichsgruppen stehen ⇨ letztlich Verhältnismäßigkeitsprüfung
Aber nicht als Verhältnismäßigkeitsprüfung bezeichnen!
Legitimes Differenzierungsziel:
Legitimes Differenzierungskriterium: Nicht durch besonderen Gleichheitssatz ausgeschlossen, insb. Art. 3 III GG
Typisierung (scharfe Abgrenzung): Grds. zulässig
Differenzierung zur Erreichung des Ziels geeignet
Differenzierung relativ mildestes Mittel
Differenzierung angemessen
2.Wiederholen
Wie kann ein Eingriff in den allgemeinen Gleichheitssatz gerechtfertigt werden?
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