Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG

Allgemeiner GleichheitssatzRechtfertigung für Ungleichbehandlung

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Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG

Rechtfertigung für Ungleichbehandlung

  • Ungleichbehandlung mit geringer Intensität: V.a. weniger intensive sachbezogene Ungleichbehandlungen (unabhängig von persönlichen Eigenschaften, z.B. Steuerpflicht für Hundebesitzer)
    • Klassische „Willkürformel: Bloßes Willkürverbot
    • Sachlicher Grund erforderlich (weiter Spielraum für Gesetzgeber)
      • z.B. Behördliches Einsatzkonzept: z.B. 100 Schwarzbauten nebeneinander, Behörde muss nicht bauordnungsrechtlich gegen alle Eigentümer gleichzeitig vorgehen, sondern z.B. zunächst planvoll nur gegen 20 Eigentümer
  • Ungleichbehandlung mit größerer Intensität
    • Generell bei personenbezogenen Ungleichbehandlungen (anknüpfend an persönliche Eigenschaften, z.B. Alter, Religionszugehörigkeit, Familienstand)
    • Neue Formel“: Ungleichbehandlung muss in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichheit zwischen den Vergleichsgruppen stehen ⇨ letztlich Verhältnismäßigkeitsprüfung
      • Aber nicht als Verhältnismäßigkeitsprüfung bezeichnen!
    1. Legitimes Differenzierungsziel:
      1. Legitimes Differenzierungskriterium: Nicht durch besonderen Gleichheitssatz ausgeschlossen, insb. Art. 3 III GG
        • Typisierung (scharfe Abgrenzung): Grds. zulässig
      2. Differenzierung zur Erreichung des Ziels geeignet
      3. Differenzierung relativ mildestes Mittel
      4. Differenzierung angemessen

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