- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG
AufhebungAufhebung von VerwaltungsaktenAufhebung des VerwaltungsaktsWiderruf
1.Verstehen
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Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG
Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte, § 49 VwVfG
- Begünstigender Verwaltungsakt, § 49 II VwVfG: Kann nur in bestimmten, geregelten Fällen widerrufen werden; insb. Widerrufsvorbehalt durch die Behörde gem. § 49 II Nr. 1 VwVfG
- Belastender Verwaltungsakt: Kann jederzeit ohne besondere Voraussetzungen widerrufen werden.
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Frage
Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach § 49 VwVfG widerrufen werden?
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