Bundestagswahl

BundestagswahlWahlrechtsgrundsätzeWahlrechtsgrundsatzZählwertgleichheitErfolgswertgleichheit

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Bundestagswahl

Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I 1 GG: Schutz des aktiven Wahlrechts (der Wähler) und des passiven Wahlrechts (der Kandidaten)

  • Unmittelbarkeit der Wahl: Zwischen Wahlentscheidung und Wahl keine weitere Entscheidung durch andere Personen (≠ Wahlmännersystem in USA)
  • Freiheit der Wahl: Kein Zwang, Druck oder staatliche Einflussnahme auf Wahlentscheidung
  • Geheimheit der Wahl: Gewährleistung, dass keinem anderen bekannt wird, wie jemand wählen will, wählt oder gewählt hat
  • Öffentlichkeit der Wahl, aus Art. 38, 20 I: Öffentliche Überprüfbarkeit
  • Allgemeinheit der Wahl: Alle Bürger können grds. teilnehmen; kein unberechtigter Ausschluss von Staatsbürgern (z.B. bestimmte Bevölkerungsgruppen)
  • Gleichheit der Wahl: Formale Gleichheit; auch bei Wahlvorbereitung, Wahlwerbung, Wahlkampfkostenerstattung
    • Zählwertgleichheit: Gleiche Anzahl an Stimmen, Stimmen haben bei Auszählung gleichen Wert (≠ Klassenwahlrecht)
    • Erfolgswertgleichheit: Jede Stimme gleiche rechtliche Erfolgschance im Vergleich zu anderen
    • Chancengleichheit der Parteien, Art. 38 I, 21 I

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