Juristische Personen des Privatrechts

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Juristische Personen des Privatrechts

Juristische Personen des Privatrechts, Art. 19 III GG: Inländische juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, e.V.) sind grundrechtsfähig und grundrechtsberechtigt, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist

  • Grundrecht „nach seinem Wesen“ darauf anwendbar, wenn Ausübung kollektiv möglich (dann dient Grundrecht gleichermaßen natürlichen und juristischen Personen)
    • Menschenrechte, die untrennbar mit menschlicher Person als solcher verbunden
  • Art. 19 III GG betrifft nur inländische juristische Personen, nicht ausländische juristische Personen

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Können sich auch juristische Personen auf Grundrechte berufen?

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