- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsberechtigung
Juristische Personen des Privatrechts
Können sich auch juristische Personen auf Grundrechte berufen?
Neben natürlichen Personen können sich auch juristische Personen auf Grundrechte berufen. Die zentrale Norm hierfür ist Art. 19 Abs. 3 GG. Danach sind inländische juristische Personen des Privatrechts, also etwa eine GmbH, eine AG oder ein e.V., grundrechtsfähig und grundrechtsberechtigt, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
Entscheidend ist also die Frage, wann ein Grundrecht „nach seinem Wesen" auf eine juristische Person anwendbar ist. Das ist dann der Fall, wenn die Ausübung des Grundrechts kollektiv möglich ist. Denn wenn ein Grundrecht nicht nur von einem einzelnen Menschen, sondern ebenso von einem Zusammenschluss von Personen ausgeübt werden kann, dann dient es gleichermaßen natürlichen und juristischen Personen. So kann sich beispielsweise eine GmbH auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG berufen, weil auch ein Unternehmen Eigentum haben und darüber verfügen kann. Ebenso kann sich ein eingetragener Verein auf die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG stützen.
Nicht anwendbar auf juristische Personen sind dagegen Menschenrechte, die untrennbar mit der menschlichen Person als solcher verbunden sind. Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG oder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG setzen eine leibliche menschliche Existenz voraus, die eine juristische Person nicht besitzt. Solche Grundrechte können ihrem Wesen nach nicht kollektiv ausgeübt werden und scheiden daher für juristische Personen aus.
Zudem ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 3 GG nur inländische juristische Personen erfasst. Ausländische juristische Personen, also solche mit Sitz außerhalb Deutschlands, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm und können sich grundsätzlich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen.
Juristische Personen des Privatrechts sind nach Art. 19 Abs. 3 GG also grundrechtsfähig und grundrechtsberechtigt, allerdings nur, soweit das betreffende Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist, was eine kollektive Ausübungsmöglichkeit voraussetzt, und nur, wenn es sich um inländische juristische Personen handelt.
Juristische Personen des Privatrechts, Art. 19 III GG: Inländische juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, e.V.) sind grundrechtsfähig und grundrechtsberechtigt, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist
- Grundrecht „nach seinem Wesen“ darauf anwendbar, wenn Ausübung kollektiv möglich (dann dient Grundrecht gleichermaßen natürlichen und juristischen Personen)
- Menschenrechte, die untrennbar mit menschlicher Person als solcher verbunden
- Art. 19 III GG betrifft nur inländische juristische Personen, nicht ausländische juristische Personen
Umfasst der Begriff der „juristischen Person“ i.S.d. Art. 19 III GG auch Personengesellschaften?
Der Begriff der juristischen Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG ist nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Begriff der juristischen Person. Im Zivilrecht versteht man unter juristischen Personen nur Körperschaften wie die GmbH, die AG oder den eingetragenen Verein, sodass Personengesellschaften gerade nicht erfasst wären.
Eine Ansicht möchte dieses zivilrechtliche Verständnis auch auf Art. 19 Abs. 3 GG übertragen, mit der Folge, dass Personengesellschaften nicht umfasst wären. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Gegen sie spricht, dass der einfache Gesetzgeber nicht über die Grundrechtsfähigkeit betroffener Organisationen bestimmen und so den personellen Schutzbereich der Grundrechte festlegen kann. Würde man den verfassungsrechtlichen Begriff an den zivilrechtlichen koppeln, hätte es der einfache Gesetzgeber in der Hand, durch eine Änderung des Zivilrechts darüber zu entscheiden, welche Organisationsformen grundrechtsberechtigt sind und welche nicht. Das wäre mit dem Vorrang der Verfassung unvereinbar.
Nach der herrschenden Meinung ist der Begriff der juristischen Person in Art. 19 Abs. 3 GG daher weit auszulegen. Er umfasst auch Personengesellschaften und andere teilrechtsfähige Vereinigungen. Grundrechtsberechtigt sind demnach nicht nur die klassischen juristischen Personen des Zivilrechts, sondern ebenso Personengesellschaften wie die OHG oder die KG, nichtrechtsfähige Vereine, Parteien und ihre Untergliederungen, der Betriebsrat sowie Gewerkschaften.
Allerdings zieht auch die weite Auslegung eine Grenze: Einfache Personenmehrheiten ohne organisatorische Struktur sind nicht erfasst. Es bedarf also einer rechtlichen Organisation, damit eine Vereinigung unter Art. 19 Abs. 3 GG fällt. Eine lose Vereinigung Gleichgesinnter, die sich etwa spontan zu einem gemeinsamen Zweck zusammenfindet, ohne feste Strukturen auszubilden, kann sich daher nicht als solche auf Grundrechte berufen. Die einzelnen Mitglieder bleiben selbstverständlich als natürliche Personen grundrechtsberechtigt, aber die Gruppe als solche ist kein tauglicher Grundrechtsträger.
Der Begriff der juristischen Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG ist also weit auszulegen und erfasst auch Personengesellschaften und andere teilrechtsfähige Vereinigungen, nicht jedoch einfache Personenmehrheiten ohne organisatorische Struktur.
Begriff der juristischen Person i.S.d. Art. 19 III GG: Umfasst auch Personengesellschaften und andere teilrechtsfähige Vereinigungen
- Gleich dem zivilrechtlichen Begriff der juristischen Person i.S.e. Körperschaft: z.B. Personengesellschaften nicht umfasst
- Einfacher Gesetzgeber kann nicht über Grundrechtsfähigkeit betroffener Organisationen bestimmen und so personellen Schutzbereich der Grundrechte festlegen
- hM: Weit auszulegen; auch teilrechtsfähige Vereinigungen wie Personengesellschaften; auch nichtrechtsfähige Vereine, Parteien und ihre Untergliederungen, Betriebsrat, Gewerkschaften
- Aber keine einfachen Personenmehrheiten ohne organisatorische Struktur (rechtliche Organisation), z.B. nicht lose Vereinigung Gleichgesinnter
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Müssen hinter einer juristischen Person natürliche Personen stehen, damit sie sich auf Grundrechte berufen kann?
Ob eine juristische Person sich auf Grundrechte berufen kann, hängt nach Art. 19 Abs. 3 GG davon ab, ob das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Doch es stellt sich eine weitergehende Frage: Muss hinter der juristischen Person ein personelles Substrat stehen, also natürliche Personen, auf die „durchgegriffen" werden kann, damit die Grundrechtsberechtigung greift? Oder besitzt die juristische Person eine eigenständige Grundrechtsfähigkeit, die unabhängig davon besteht?
Hierzu werden zwei Ansichten vertreten. Das BVerfG stellt auf das personelle Substrat ab. Danach ist eine juristische Person grundrechtsberechtigt, wenn hinter ihr natürliche Personen stehen, auf die sinnvoller- und notwendigerweise durchgegriffen werden kann. Die Grundrechtsberechtigung der juristischen Person leitet sich nach dieser Auffassung also letztlich von den hinter ihr stehenden Menschen ab. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Dagegen spricht, dass Art. 19 Abs. 3 GG juristischen Personen eine eigene Rechtsposition zuweist. Die Norm erkennt gerade an, dass juristische Personen selbst Träger von Grundrechten sein können, und macht dies nicht davon abhängig, dass man auf dahinterstehende natürliche Personen blickt. Ein Durchgriff auf das personelle Substrat würde die eigenständige Grundrechtsfähigkeit der juristischen Person relativieren und im Ergebnis aushöhlen.
Die herrschende Lehre geht daher einen anderen Weg und fragt danach, ob eine grundrechtstypische Gefährdungslage vorliegt. Das bedeutet, dass die juristische Person sich gegenüber dem Staat in einer schutzbedürftigen Situation befinden muss. Ist das der Fall, ist sie grundrechtsberechtigt, und zwar aus eigenem Recht, ohne dass es auf ein personelles Substrat ankommt.
Entscheidend für die Grundrechtsberechtigung einer juristischen Person ist nach der vorzugswürdigen herrschenden Lehre also nicht das personelle Substrat, sondern ob eine grundrechtstypische Gefährdungslage besteht, die die juristische Person gegenüber dem Staat in eine schutzbedürftige Situation versetzt.
Eigenständige Grundrechtsfähigkeit der juristischen Person
- BVerfG: Wenn personelles Substrat hinter juristischer Person auf das sinnvoller- und notwendigerweise durchgegriffen werden kann
- Art. 19 III GG erkennt juristischen Personen eigene Rechtsposition zu
- hL: Wenn grundrechtstypische Gefährdungslage, d.h. gegenüber dem Staat in schutzbedürftiger Situation
Können sich auch ausländische juristische Personen auf Grundrechte berufen?
Ausländische juristische Personen sind solche, deren Hauptsitz sich nicht in Deutschland befindet, wobei die Bestimmung nach der Sitztheorie erfolgt. Art. 19 Abs. 3 GG erfasst dem Wortlaut nach nur inländische juristische Personen, sodass ausländische juristische Personen grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt sind. Allerdings ist hier eine wichtige Differenzierung vorzunehmen.
Hat die juristische Person ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, greift das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV. Dieses verbietet eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich der Verträge. Daraus folgt eine unionsrechtskonforme Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 GG auch auf europäische juristische Personen. Eine französische Société à responsabilité limitée oder eine niederländische Besloten Vennootschap kann sich also ebenso auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen wie eine deutsche GmbH, sofern das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
Hat die juristische Person ihren Sitz hingegen nicht in einem EU-Mitgliedstaat, ist die Lage deutlich restriktiver. Solche Drittstaaten-Gesellschaften können sich nur auf die Justizgrundrechte berufen, denn diese gelten für alle, unabhängig von Nationalität oder Sitz. Eine britische Limited kann sich also nicht wie eine deutsche GmbH auf Grundrechte berufen.
Dabei ist eine Abgrenzung zu natürlichen Personen wichtig: Ausländer, die natürliche Personen sind, können sich immerhin auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht stützen. Für ausländische juristische Personen aus Drittstaaten gilt dies jedoch nicht. Art. 2 Abs. 1 GG knüpft an die menschliche Person an und ist daher seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar. Ausländische juristische Personen aus Drittstaaten haben damit keinen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Ausländische juristische Personen sind also nur dann umfassend grundrechtsberechtigt, wenn sie ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, während Drittstaaten-Gesellschaften lediglich den Schutz der Justizgrundrechte genießen.
Ausländische juristische Personen: Nach Ort des Hauptsitzes (Sitztheorie)
- Sitz in EU-Mitgliedstaat ⇨ Wegen unionsrechtlichem Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV unionsrechtskonforme Anwendungserweiterung auch auf europäische juristische Personen
- Sitz nicht in EU-Mitgliedstaat: Nur Justizgrundrechte (gelten für alle)
- Kein Schutz aus Art. 2 I GG wie bei Ausländern, die natürliche Personen sind: Allgemeine Handlungsfreiheit knüpft an menschliche Person
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
