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Juristische Personen des Privatrechts

Juristische PersonJuristische Person des PrivatrechtsJuristische Personen des PrivatrechtsAusländische juristische Person
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Können sich auch juristische Personen auf Grundrechte berufen?

Merke

Juristische Personen des Privatrechts, Art. 19 III GG: Inländische juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, e.V.) sind grundrechtsfähig und grundrechtsberechtigt, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist

  • Grundrecht „nach seinem Wesen“ darauf anwendbar, wenn Ausübung kollektiv möglich (dann dient Grundrecht gleichermaßen natürlichen und juristischen Personen)
    • Menschenrechte, die untrennbar mit menschlicher Person als solcher verbunden
  • Art. 19 III GG betrifft nur inländische juristische Personen, nicht ausländische juristische Personen

Umfasst der Begriff der „juristischen Person“ i.S.d. Art. 19 III GG auch Personengesellschaften?

Merke

Begriff der juristischen Person i.S.d. Art. 19 III GG: Umfasst auch Personengesellschaften und andere teilrechtsfähige Vereinigungen

  • Gleich dem zivilrechtlichen Begriff der juristischen Person i.S.e. Körperschaft: z.B. Personengesellschaften nicht umfasst
    • Einfacher Gesetzgeber kann nicht über Grundrechtsfähigkeit betroffener Organisationen bestimmen und so personellen Schutzbereich der Grundrechte festlegen
  • hM: Weit auszulegen; auch teilrechtsfähige Vereinigungen wie Personengesellschaften; auch nichtrechtsfähige Vereine, Parteien und ihre Untergliederungen, Betriebsrat, Gewerkschaften
    • Aber keine einfachen Personenmehrheiten ohne organisatorische Struktur (rechtliche Organisation), z.B. nicht lose Vereinigung Gleichgesinnter
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Müssen hinter einer juristischen Person natürliche Personen stehen, damit sie sich auf Grundrechte berufen kann?

Merke

Eigenständige Grundrechtsfähigkeit der juristischen Person

  • BVerfG: Wenn personelles Substrat hinter juristischer Person auf das sinnvoller- und notwendigerweise durchgegriffen werden kann
    • Art. 19 III GG erkennt juristischen Personen eigene Rechtsposition zu
  • hL: Wenn grundrechtstypische Gefährdungslage, d.h. gegenüber dem Staat in schutzbedürftiger Situation

Können sich auch ausländische juristische Personen auf Grundrechte berufen?

Merke

Ausländische juristische Personen: Nach Ort des Hauptsitzes (Sitztheorie)

  • Sitz in EU-Mitgliedstaat ⇨ Wegen unionsrechtlichem Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV unionsrechtskonforme Anwendungserweiterung auch auf europäische juristische Personen
  • Sitz nicht in EU-Mitgliedstaat: Nur Justizgrundrechte (gelten für alle)
  • Kein Schutz aus Art. 2 I GG wie bei Ausländern, die natürliche Personen sind: Allgemeine Handlungsfreiheit knüpft an menschliche Person
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Ziad T.

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