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Freizügigkeit, Art. 11 GG
Freizügigkeit
1.Verstehen
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Freizügigkeit, Art. 11 GG
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 11 II GG:
Landesgesetze (PolR) nicht ausreichend, da Freizügigkeit ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 73 I Nr. 3 GG
(-) Aus Zusammenschau mit anderen in Nr. 3 erwähnten Kompetenzen (Pass- und Meldewesen, Ein- und Auswanderung) ergeht, dass Begriff der Freizügigkeit des Art. 73 I Nr. 3 GG enger als in Art. 11 GG und umfasst nicht klassischer Länderkompetenz der Gefahrenabwehr
Zur Gefahrenabwehr durch Landesgesetz einschränkbar
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Frage
Wie kann ein Eingriff in die Freizügigkeit gerechtfertigt werden?
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