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Freizügigkeit, Art. 11 GG
Was ist die Funktion der Freizügigkeit?
Freizügigkeit, Art. 11 GG: Garantiert die inländische Freizügigkeit als Recht, Wohnsitz und dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet zu wählen, zu begründen und beizubehalten; tragend für persönliche und berufliche Lebensplanung und demokratische Teilhabe
- Rechtsgeschichte: Ursprung in Abzugsfreiheit andersgläubiger Untertanen nach Augsburger Religionsfrieden 1855
Was schützt die Freizügigkeit?
Sachlicher Schutzbereich: Räumliche Selbstbestimmung im Bundesgebiet
- z.B. Wohnsitz: Schaffung dauernden Lebensmittelpunkts
- z.B. Aufenthalt: Vorübergehendes Verbleiben, wenn von gewisser Dauer und eigenständiger Bedeutung
- Allgemeine Mobilität: z.B. wenn Aufenthalt nur Nebenfolge von Fortbewegung
- Dafür gilt Fortbewegungsfreiheit
- z.B. Einreise: z.B. Unterstützungspflicht auf Konsulat
- Ausreise („im Bundesgebiet“)
- Dafür nur Schutz über allgemeine Handlungsfreiheit („Elfes-Entscheidung“)
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Wen schützt die Freizügigkeit?
Persönlicher Schutzbereich
- Deutschengrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
Wie kann ein Eingriff in die Freizügigkeit aussehen?
Eingriff
- z.B. dauerhafte Sperrung der Innenstadt für Drogensüchtige
- Nicht vorübergehende polizeiliche Maßnahme (Platzverweis, Aufenthaltsverbot)
Wie kann ein Eingriff in die Freizügigkeit gerechtfertigt werden?
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 11 II GG:
Landesgesetze (PolR) nicht ausreichend, da Freizügigkeit ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 73 I Nr. 3 GG
(-) Aus Zusammenschau mit anderen in Nr. 3 erwähnten Kompetenzen (Pass- und Meldewesen, Ein- und Auswanderung) ergeht, dass Begriff der Freizügigkeit des Art. 73 I Nr. 3 GG enger als in Art. 11 GG und umfasst nicht klassischer Länderkompetenz der Gefahrenabwehr
Zur Gefahrenabwehr durch Landesgesetz einschränkbar
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