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Freizügigkeit, Art. 11 GG

Freizügigkeit
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was ist die Funktion der Freizügigkeit?

Merke

Freizügigkeit, Art. 11 GG: Garantiert die inländische Freizügigkeit als Recht, Wohnsitz und dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet zu wählen, zu begründen und beizubehalten; tragend für persönliche und berufliche Lebensplanung und demokratische Teilhabe

  • Rechtsgeschichte: Ursprung in Abzugsfreiheit andersgläubiger Untertanen nach Augsburger Religionsfrieden 1855

Was schützt die Freizügigkeit?

Merke

Sachlicher Schutzbereich: Räumliche Selbstbestimmung im Bundesgebiet

  • z.B. Wohnsitz: Schaffung dauernden Lebensmittelpunkts
  • z.B. Aufenthalt: Vorübergehendes Verbleiben, wenn von gewisser Dauer und eigenständiger Bedeutung
    • Allgemeine Mobilität: z.B. wenn Aufenthalt nur Nebenfolge von Fortbewegung
      • Dafür gilt Fortbewegungsfreiheit
  • z.B. Einreise: z.B. Unterstützungspflicht auf Konsulat
    • Ausreise („im Bundesgebiet“)
      • Dafür nur Schutz über allgemeine Handlungsfreiheit („Elfes-Entscheidung“)
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Wen schützt die Freizügigkeit?

Merke

Persönlicher Schutzbereich

  • Deutschengrundrecht
  • Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar

Wie kann ein Eingriff in die Freizügigkeit aussehen?

Merke

Eingriff

  • z.B. dauerhafte Sperrung der Innenstadt für Drogensüchtige
    • Nicht vorübergehende polizeiliche Maßnahme (Platzverweis, Aufenthaltsverbot)

Wie kann ein Eingriff in die Freizügigkeit gerechtfertigt werden?

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 11 II GG:

Landesgesetze (PolR) nicht ausreichend, da Freizügigkeit ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 73 I Nr. 3 GG

(-) Aus Zusammenschau mit anderen in Nr. 3 erwähnten Kompetenzen (Pass- und Meldewesen, Ein- und Auswanderung) ergeht, dass Begriff der Freizügigkeit des Art. 73 I Nr. 3 GG enger als in Art. 11 GG und umfasst nicht klassischer Länderkompetenz der Gefahrenabwehr

Zur Gefahrenabwehr durch Landesgesetz einschränkbar

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Ziad T.

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