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Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB
1.Verstehen
Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB
Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB: Diebstahl unter besonders schwerwiegenden Umständen
Besonders schwerer Fall enthält keine Qualifikation, sondern Strafzumessungsregeln
Strafzumessungsprüfung im Gutachten unter dem Extra-Punkt „Strafzumessung“ nach der Schuld geprüft
Strafzumessungsregeln werden im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert
Insb. benannte Regelbeispiele des Diebstahls in besonders schwerem Fall
Besonders schwerer Fall aber gem. § 243 I 1 StGB auch möglich, wenn kein Regelbeispiel verwirklicht und dennoch Unrecht und Schuld überdurchschnittlich hoch, z.B. bei sehr wertvollen Sachen (z.B. 300.000€)
Ausgeschlossen bei geringwertigen Sachen, § 243 II StGB
2.Wiederholen
Was versteht man unter Diebstahl in besonders schwerem Fall?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T entwendet ein Originalgemälde aus einem Museum im Wert von 500.000 Euro. Er nutzt dabei kein spezielles Werkzeug und bricht nirgends ein. Zudem führt T einsatzbereit ein Kampfmesser bei sich. Welche Aussagen sind richtig?
T möchte in ein Haus gelangen. Welche der folgenden Varianten erfüllt ein Regelbeispiel nach § 243 I Nr. 1 StGB?
T bricht nachts in einen verschlossenen Kellerraum ein, um dort eine Kiste Bier im Wert von 15 Euro zu entwenden. Wie ist die Strafbarkeit des T im Hinblick auf § 243 StGB zu bewerten?
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