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Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Art. 93, 94 GG
1.Verstehen
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Art. 93, 94 GG
Rechtsgeschichte
„Resilienz-Reform“ Ende 2024 kurz vor der Bundestagswahl zur Absicherung des BVerfG gegen verfassungsfeindliche Kräfte in zukünftigen Legislaturperioden: Im Zuge des Erstarkens der Afd soll eine Aushöhlung der Judikative wie z.B. in Polen durch die Regierung der PiS-Partei verhindert werden
Strukturmerkmale des Gerichts wurden ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen (nur mit Zweidrittelmehrheit zu ändern) und Blockaden vorgebeugt
Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 93 GG a.F. in Art. 94 GG verschoben: Inhaltlich praktisch unverändert
Status und Organisation des BVerfG, Art 93 GG: Nun ausdrücklich im Grundgesetz geregelt
Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG, Art. 94 IV GG: Nun ausdrücklich im Grundgesetz geregelt
Ersatzwahl zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit auch bei AfD-Sperrminorität, Art. 93 II 3 GG, § 7a V BVerfGG: Wenn in Bundestag oder Bundesrat 3 Monate nach Wahlvorschlag keine Zwei-Drittel-Mehrheit für neuen Verfassungsrichter zustande kommt, darf auch das jeweils andere Wahlorgan diesen Posten besetzen, ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit
2.Wiederholen
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