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Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Art. 93, 94 GG
BundesverfassungsgerichtBVerfGResilienz
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Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Art. 93, 94 GG
Rechtsgeschichte
- „Resilienz-Reform“ Ende 2024 zur Absicherung des BVerfG gegen verfassungsfeindliche Kräfte in zukünftigen Legislaturperioden: Im Zuge des Erstarkens der Afd soll eine Aushöhlung der Judikative wie z.B. in Polen durch die regierende PiS-Partei verhindert werden; Strukturmerkmale des Gerichts (Status als Verfassungsorgan, Besetzung, Amtszeiten, Bindungswirkung) wurden ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen (nur mit Zweidrittelmehrheit zu ändern) und Blockaden vorgebeugt
- Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 93 GG a.F. in Art. 94 GG verschoben: Inhaltlich praktisch unverändert
- Status & Organisation des BVerfG, Art 93 GG: Nun ausdrücklich im Grundgesetz geregelt
- Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG, Art. 94 IV GG: Nun ausdrücklich im Grundgesetz geregelt
- Ersatzwahl:
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