- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsVerwaltungsrechtsweg
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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO: Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für bestimmte Streitigkeit
- Zugangsvoraussetzung zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz: Nur wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, darf das Verwaltungsgericht über die Sache entscheiden
- Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet
- Wenn ausnahmsweise eine aufdrängende Sonderzuweisung den Verwaltungsrechtsweg anordnet
- Wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt, für die keine abdrängende Sonderzuweisung besteht, § 40 I 1 VwGO: z.B. Erteilung einer Baugenehmigung, z.B. Entzug einer Gaststättenerlaubnis
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