Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsVerwaltungsrechtsweg

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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO: Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für bestimmte Streitigkeit

  • Zugangsvoraussetzung zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz: Nur wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, darf das Verwaltungsgericht über die Sache entscheiden
  • Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet
    • Wenn ausnahmsweise eine aufdrängende Sonderzuweisung den Verwaltungsrechtsweg anordnet
    • Wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt, für die keine abdrängende Sonderzuweisung besteht, § 40 I 1 VwGO: z.B. Erteilung einer Baugenehmigung, z.B. Entzug einer Gaststättenerlaubnis

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