- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Natur und Wirkung der Grundrechte
Natur der Grundrechte
1.Verstehen
Natur der Grundrechte
Natur der Grundrechte
Primär Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, Art. 1 III, Art. 20 III GG: Schutz des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen (status negativus)
Leistungsrechte: Anspruch auf staatliches Handeln (status positivus)
Teilhaberechte: Teilhabe am politischen Prozess (status activus)
Einrichtungsgarantien: Bestand garantiert, z.B. von Ehe und Familie, Art. 6 GG, Eigentum und Erbrecht, Art. 14 GG
Objektive Wertentscheidungen: Prägen als objektive Wertordnung die gesamte Rechtsordnung
Zu berücksichtigen bei Auslegung des einfachen Rechts
Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht
Schutzpflichten des Staates gegenüber Dritten, wenn diese grundrechtlich geschützten Positionen gefährden: z.B. Polizist muss Frau vor Vergewaltiger verteidigen, wenn er Tat mitbekommt
Begrenzung der staatlichen Macht (negative Kompetenzordnung), da Staat nicht gegen Grundrechte verstoßen darf
2.Wiederholen
Was ist die Natur der Grundrechte und welche Funktionen erfüllen sie?
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