- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Weitere Handlungsformen der Verwaltung
Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
Ebene der Gleichordnung
1.Verstehen
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
Durchsetzbarkeit subordinationsrechtlicher Verträge: Betrifft die Frage, ob behördliche Ansprüche aus dem Vertrag durch Verwaltungsvollstreckung mittels vollstreckbarem Verwaltungsakt durchgesetzt werden können
- Behörde begibt sich durch Vertrag auf Ebene der Gleichordnung
- Kein entsprechender Verwaltungsakt mehr möglich (der aufgrund Selbsttitulierung direkt vollstreckbarer Titel wäre)
- „Bürgerverurteilungsklage“ erforderlich, wenn Behörde vertragliche Ansprüche durchsetzen möchte: Gerichtlicher Klageweg, d.h. Behörde muss allgemeine Leistungsklage gegen Bürger anstrengen auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten
Aber jede Partei kann sich sofortiger Vollstreckung unterwerfen, § 61 I 1 VwVfG: Nachteil des Klageerfordernisses für Behörde kann so umgangen werden
Auch wenn Unionsrecht vollstreckt werden soll, ist kein Verwaltungsakt mehr möglich
- Wenn Unionsrecht vollstreckt werden soll aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots ausnahmsweise Verwaltungsakt-Befugnis
- Aber keine Rechtsgrundlage für Verwaltungsakt; auch Unionsrecht kann nicht über Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG, hinweghelfen
2.Wiederholen
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Frage
Welche Folgen hat es für die Durchsetzbarkeit, wenn eine Behörde einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließt?
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