Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

Ebene der Gleichordnung

1.
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

Durchsetzbarkeit subordinationsrechtlicher Verträge: Betrifft die Frage, ob behördliche Ansprüche aus dem Vertrag durch Verwaltungsvollstreckung mittels vollstreckbarem Verwaltungsakt durchgesetzt werden können

  • Behörde begibt sich durch Vertrag auf Ebene der Gleichordnung
  • Kein entsprechender Verwaltungsakt mehr möglich (der aufgrund Selbsttitulierung direkt vollstreckbarer Titel wäre)
  • Bürgerverurteilungsklageerforderlich, wenn Behörde vertragliche Ansprüche durchsetzen möchte: Gerichtlicher Klageweg, d.h. Behörde muss allgemeine Leistungsklage gegen Bürger anstrengen auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten

Aber jede Partei kann sich sofortiger Vollstreckung unterwerfen, § 61 I 1 VwVfG: Nachteil des Klageerfordernisses für Behörde kann so umgangen werden

Auch wenn Unionsrecht vollstreckt werden soll, ist kein Verwaltungsakt mehr möglich

  • Wenn Unionsrecht vollstreckt werden soll aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots ausnahmsweise Verwaltungsakt-Befugnis
    • Aber keine Rechtsgrundlage für Verwaltungsakt; auch Unionsrecht kann nicht über Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG, hinweghelfen

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Welche Folgen hat es für die Durchsetzbarkeit, wenn eine Behörde einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließt?

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