Auszug

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB: Gegen einen Fahrzeugführer oder Mitfahrer gerichteter Raub, räuberische Erpressung oder räuberischer Diebstahl unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

  • Beispiel: z.B. Täter nimmt ein Taxi, bedroht Taxifahrer während der Fahrt mit einem Messer und fordert die Herausgabe des Bargeldes
  • Raubähnliches Delikt: Vermögensdelikt
  • Täter muss zum Tatzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs sein: z.B. nicht, wenn Fahrer aussteigt und dann umgehauen wird, um Auto zu stehlen

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