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Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG
Allgemeines PersönlichkeitsrechtPersönlichkeitsrechtAusprägungen des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsPrivatsphäreIntimsphäreRecht auf informationelle SelbstbestimmungRecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
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Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG
Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- Recht auf Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre
- Sphärentheorie: Je näher am Kernbereich, desto intensiver der Eingriff (steigende Anforderungen an Verhältnismäßigkeit); fließende Übergänge
- Intimsphäre (absolut): Unantastbarer Kernbereich; Identität, Intimsphäre, Integrität; Geheimnisse, sexuelle Selbstbestimmung
- Weitere Privatsphäre (stark)
- Noch weitere Sozialsphäre (relativ): Wer sich selbst öffentlich exponiert, muss mehr hinnehmen
- Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
- Recht am eigenen Wort
- Recht am eigenen Bild
- Recht auf eigenen Namen
- Kenntnis der eigenen Abstammung
- Schutz gegen verfälschende oder entstellende Darstellung
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Selbstbestimmung wann und in welchen Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (Schutz gegen Erhebung, Speicherung, Verwendung, Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten)
- Durch Verletzung erlangte Informationen dürfen von Verwaltung grds. nicht verwendet werden, es sei denn konkrete Gefährdung eines Rechtsguts (≠ absolutes Beweisverwertungsverbot im Strafrecht)
- Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme („informationelle Integrität“ / „digitale Intimsphäre“): Subsidiäres Auffanggrundrecht zum Schutz vor unerkannter Online-Durchsuchung
- Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Freiheit, sich das Leben zu nehmen; Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, als Akt autonomer Selbstbestimmung
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