- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Versuchtes Delikt, §§ 22, 23 I StGB
1.Verstehen
Versuchtes Delikt, §§ 22, 23 I StGB
Prüfungsschema beim Versuchsdelikt
- Vorprüfung: Versuch nur zu prüfen, wenn Erfolg nicht eingetreten und Versuch strafbar
- Keine (zurechenbare) Vollendung
- Versuchsstrafbarkeit, § 23 I StGB
- Verbrechen, § 12 I StGB: Versuch stets strafbar, § 23 I StGB
- Vergehen, § 12 II StGB: Versuch nur strafbar, wenn gesetzlich angeordnet; z.B. versuchter Diebstahl strafbar gem. § 242 II StGB
- Tatbestand
- Tatentschluss (subjektiver Tatbestand)
- Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB (objektiver Tatbestand)
- „Umgekehrter“ Aufbau: Der subjektive Tatbestand wird beim Versuch vor dem objektiven Tatbestand geprüft
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Rücktritt, § 24 StGB: Persönlicher Strafaufhebungsgrund
- Immer anprüfen, selbst wenn eindeutig nicht erfüllt (dann nur in einem Satz)
- Wird nach der Schuld geprüft
- Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) keine Vorprüfung mehr erforderlich, da die Nichtvollendung keine Strafbarkeitsvoraussetzung des Versuchs ist und es eine Selbstverständlichkeit darstellt, dass nur eine strafbares Delikt geprüft wird (strafbarkeitsbegründende Normen ergeben sich aus Überschrift)
2.Wiederholen
Wie lautet das grobe Prüfungsschema beim Versuchsdelikt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T möchte O verletzen, aber es misslingt, da der O ihn mühelos abwehrt. Welche Aussagen treffen zu?
T möchte O verletzen, aber es misslingt, da der O ihn mühelos abwehrt. Welche Aussagen treffen zu?
Zeuge Z sagt vor Gericht objektiv die Wahrheit (der Angeklagte war wirklich unschuldig). Z glaubt aber irrtümlich, er lüge, und will den Angeklagten zu Unrecht entlasten. Als er aufgefordert wird, diese Aussage zu beschwören, leistet er den Eid in dem Bewusstsein, eine Lüge zu beschwören. Welche Aussagen treffen zu?
Zeuge Z hat vor Gericht bewusst falsch ausgesagt. Der Richter ordnet die Vereidigung an. Z hebt die Hand und spricht die Worte: „Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden...“. Dann stockt er, bekommt Angst vor der Strafe und sagt: „Nein, halt, ich habe gelogen.“ Er verweigert den weiteren Schwur. Wie ist das Verhalten zu bewerten?
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