Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Versuchtes Delikt, §§ 22, 23 I StGB
VersuchsdeliktVersuchtes DeliktVersuch
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Versuchtes Delikt, §§ 22, 23 I StGB
Prüfungsschema beim Versuchsdelikt
- Vorprüfung
- Keine (zurechenbare) Vollendung
- Versuchsstrafbarkeit, § 23 I StGB
- Verbrechen, § 12 I StGB: Versuch stets strafbar, § 23 I StGB
- Vergehen, § 12 II StGB: Versuch nur strafbar, wenn gesetzlich angeordnet; z.B. versuchter Diebstahl strafbar gem. § 242 II StGB
- Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) keine Vorprüfung mehr erforderlich, da die Nichtvollendung keine Strafbarkeitsvoraussetzung des Versuchs ist und es eine Selbstverständlichkeit darstellt, dass nur eine strafbares Delikt geprüft wird (strafbarkeitsbegründende Normen ergeben sich aus Überschrift)
- Tatbestand
- Tatentschluss (subjektiver Tatbestand)
- Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB (objektiver Tatbestand)
- „Umgekehrter“ Aufbau: Der subjektive Tatbestand wird beim Versuch vor dem objektiven Tatbestand geprüft
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Rücktritt, § 24 StGB: Persönlicher Strafaufhebungsgrund
- Immer anprüfen, selbst wenn eindeutig nicht erfüllt (dann nur in einem Satz)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie lautet das grobe Prüfungsschema beim Versuchsdelikt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
T möchte O verletzen, aber es misslingt, da der O ihn mühelos abwehrt. Welche Aussagen treffen zu?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2
T möchte O verletzen, aber es misslingt, da der O ihn mühelos abwehrt. Welche Aussagen treffen zu?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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