- Öffentliches Recht
- Europarecht
- Die europäische Union
Organe der europäischen Union, Art. 13 ff. EUV
1.Verstehen
Organe der europäischen Union, Art. 13 ff. EUV
Organe der europäischen Union, Art. 13 ff. EUV
Europäische Kommission, Art. 17 EUV, 244 ff. AEUV: Exekutivorgan; 27 Mitglieder, die Komissare (einer je Mitgliedstaat); von Präsidentin der europäischen Kommission geleitet und geprägt; Sitz in Brüssel
Grundsätzlich alleiniges Initiativrecht zu neuen Unionsrechtsakten (aber Rat und Europäisches Parlament können zum Tätigwerden auffordern)
Ausnahme bei polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit in Strafsachen Ko-Initiativrecht eines Viertels der Mitgliedstaaten, Art. 76 AEUV
„Hüterin der Verträge“: Sicherstellung der Ausführung beschlossenen Unionsrechts, kann Vertragsverletzungsverfahren anstreben
Europäischer Rat, Art. 15 EUV, 235 AEUV: Zusammengesetzt aus Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission
Faktisch grundlegende Entscheidungen
Rat (Ministerrat) / Rat der Europäischen Union, Art. 16 f. EUV, 237 f. AEUV: Alltagsarbeit, durch Fachminister (z.B. Landwirtschaftsprobleme von Landwirtschaftsministern); Sitz in Brüssel und Luxemburg
Gesetzgebung und Haushaltsbefugnisse gemeinsam mit Europäischem Parlament
Europäisches Parlament, Art. 14 EUV, 233 f. AEUV: Direkt von Bürgern der Union gewählt; Sitz in Strasbourg (Hauptsitz), Brüssel und Luxemburg
„Ordentliches“ Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 AEUV
Europäischer Gerichtshof (EuGH), Art. 19 EUV
Europäische Zentralbank (EZB): Sitz Frankfurt; von Präsidentin der europäischen Zentralbank geleitet
Europarat: Kein Organ der EU; eigenständige internationale Organisation mit 46 Mitgliedstaaten; Ziel Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Europa fördern
Überwiegend durch völkerrechtliche Verträge, insb. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
2.Wiederholen
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