Auszug

Räuberische Erpressung, § 255 StGB

Räuberische Erpressung

1.
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Räuberische Erpressung, § 255 StGB

Räuberische Erpressung, § 255 StGB: Erpressung mittels Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

  • Beispiel: z.B. Täter droht, das Opfer zu schlagen, wenn es ihm nicht die Geldbörse aushändigt
  • Qualifikation der Erpressung
  • Gemeinsame Prüfung: Grunddelikt Erpressung kann eigentlich immer sinnvoll mit räuberischer Erpressung zusammengeprüft werden, weil § 255 StGB nur höhere Anforderungen an das Nötigungsmittel stellt
  • Im Rahmen der Nötigungshandlung immer Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung vornehmen: Umstritten und höchst problematisch

2.
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