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Räuberische Erpressung, § 255 StGB
Was versteht man unter einer räuberischen Erpressung?
Die räuberische Erpressung nach § 255 StGB ist eine Qualifikation der Erpressung. Sie liegt vor, wenn die Erpressung mittels Gewalt gegen eine Person oder mittels Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Damit stellt § 255 StGB im Vergleich zum Grunddelikt der Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB lediglich höhere Anforderungen an das Nötigungsmittel. Während bei der einfachen Erpressung jede Gewalt mit zumindest mittelbarer Zwangswirkung oder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel genügt, verlangt die räuberische Erpressung qualifizierte Nötigungsmittel, die den Raubmitteln des § 249 StGB entsprechen. Ein Beispiel: Der Täter droht dem Opfer, es zu schlagen, wenn es ihm nicht die Geldbörse aushändigt. Hier liegt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für die körperliche Unversehrtheit vor, sodass die Schwelle des § 255 StGB erreicht ist.
Für die Klausur ist ein praktischer Hinweis besonders wichtig: Das Grunddelikt der Erpressung kann eigentlich immer sinnvoll mit der räuberischen Erpressung zusammengeprüft werden, da sich die beiden Tatbestände nur hinsichtlich der Intensität des Nötigungsmittels unterscheiden. Alle übrigen Voraussetzungen, also insbesondere die Vermögensverfügung, der Vermögensnachteil, der Finalzusammenhang und die Bereicherungsabsicht, sind identisch. Du gewinnst also nichts, wenn du die Prüfung aufspaltest, sondern hast in der Regel mehr Übersichtlichkeit, wenn du beides zusammen prüfst.
Ebenfalls klausurrelevant ist folgender Punkt: Im Rahmen der Nötigungshandlung musst du immer die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung vornehmen. Diese Abgrenzung ist umstritten und höchst problematisch, weil beide Delikte dieselben qualifizierten Nötigungsmittel voraussetzen und sich die Anwendungsbereiche daher überschneiden.
Die räuberische Erpressung nach § 255 StGB ist also eine Qualifikation der Erpressung, die sich vom Grunddelikt allein durch die gesteigerten Anforderungen an das Nötigungsmittel unterscheidet, nämlich Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Räuberische Erpressung, § 255 StGB: Erpressung mittels Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- Beispiel: z.B. Täter droht, das Opfer zu schlagen, wenn es ihm nicht die Geldbörse aushändigt
- Qualifikation der Erpressung
- Gemeinsame Prüfung: Grunddelikt Erpressung kann eigentlich immer sinnvoll mit räuberischer Erpressung zusammengeprüft werden, weil § 255 StGB nur höhere Anforderungen an das Nötigungsmittel stellt
- Im Rahmen der Nötigungshandlung immer Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung vornehmen: Umstritten und höchst problematisch
Was ist die Rechtsfolge der räuberischen Erpressung?
Die Rechtsfolge der räuberischen Erpressung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 255 StGB: Der Täter wird „gleich einem Räuber" bestraft. Das bedeutet, dass der Strafrahmen des Raubs nach § 249 StGB anzuwenden ist.
Darüber hinaus umfasst diese Verweisung auch die Qualifikationen des Raubs. So qualifiziert beispielsweise der schwere Raub gemäß § 250 StGB auch die räuberische Erpressung, die dann über §§ 253, 255, 250 StGB zu bestrafen ist. Verwendet der Täter bei der räuberischen Erpressung etwa eine Waffe, greift also nicht nur der erhöhte Strafrahmen des einfachen Raubs, sondern der noch weiter verschärfte Strafrahmen des schweren Raubs.
Die räuberische Erpressung führt somit zur Bestrafung gleich einem Räuber, was sowohl den Strafrahmen des Raubs als auch dessen Qualifikationen einschließt.
Rechtsfolge: Bestrafung „gleich einem Räuber“
- Strafrahmen des Raubs anzuwenden
- Umfasst auch Qualifikationen des Raubs: z.B. Qualifikation des schweren Raubs gem. § 250 StGB qualifiziert auch räuberische Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 StGB
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