Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG

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Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG

Unfriedliche Kunst: Insb., wenn Eigentumsrechte anderer verletzt (z.B. Graffity auf Hauswand)

  • Schutzbereich des Art. 5 III GG endet wo gleichzeitig Grundrechte anderer verletzt
    • Anders als bei Art. 8 I GG keine derartige Begrenzung in Art. 5 GG
    • Sachlicher Gehalt eines Grundrechts darf nicht von den Schranken her interpretiert werden, damit nicht einfachrechtliche Argumentation grundrechtliche verdrängt

2.
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Ist auch unfriedliche Kunst geschützt?

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