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- Grundrechte
- Grundrechtsgleiche Rechte
Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
MisshandlungsverbotFolterverbotMisshandlungFolter
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Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
Konkurrenzen
- Zu Menschenwürde, Art. 1 I GG: Misshandlungsverbot konkretisiert das in der Menschenwürdegarantie enthaltene Folterverbot, ist also spezieller, aber im Lichte der Menschenwürdegarantie des Art. 1 I 1 GG auszulegen
- Zu Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
- Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit schützt physische und psychische Gesundheit
- Misshandlungsverbot schützt bereits bloßes geistig-seelisches Wohlbefinden (auch ohne Pathologien)
2.Wiederholen
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Frage
Wie verhält sich das Misshandlungsverbot im Verhältnis zur Menschenwürde und zum Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit?
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