Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG

MeinungsfreiheitAllgemeines Gesetz

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Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG

Allgemeines Gesetz: BVerfG kombiniert Sonderrechtslehre und Abwägungslehre (bewertet großzügig, erst ein Gesetz war danach nicht allgemeines Gesetz)

  1. Meinungsneutralität: Nicht gegen bestimmte Meinung / Kommunikationsinhalt gerichtet
  2. Dient Schutz konkret höherrangigen Rechtsguts als Meinungsfreiheit
  • Verbot der „Auschwitz-Lüge“, § 130 IV StGB: Kein allgemeines Gesetz, da gezielt gegen nationalsozialistische Meinung; aber ausnahmsweise mit Art. 5 I, II GG vereinbar, da nationalsozialistische Unrecht identitätsstiftend für Bundesrepublik und entsprechendes Verbot der Verfassung immanent
  • Wechselwirkungslehre des BVerfG: Allgemeine Gesetze bei Anwendung im Einzelfallim Lichte des Grundrechts“ konkordant auszulegen ⇨ ihrerseits eingeschränkt (Verhältnismäßigkeit) ⇨ Abwägung zwischen betroffenen Verfassungsgütern und Meinungsfreiheit
    • D.h. das einschränkende Gesetz darf nicht „neutral“ angewandt werden, sondern muss meinungsfreundlich interpretiert und danach abgewogen werden: Kein Automatismus „Allgemeines Gesetz schlägt Meinungsfreiheit“, sondern interaktive Abwägung

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