- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechte
Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG
Welche Funktion hat die Meinungsfreiheit?
Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG: Schützt das Äußern, Verbreiten und Empfangen von Meinungen in Wort, Schrift und Bild; grundlegendes Funktionsrecht der Demokratie
- Als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für freiheitliche Demokratie (Verfassungsgut höchster Bedeutung)
- Dies insb. im Rahmen der Rechtfertigung bei der Angemessenheit in Abwägung erwähnen und berücksichtigen
- Jedermanngrundrecht
Was schützt die Meinungsfreiheit?
Sachlicher Schutzbereich: Umfassend gesamter Kommunikationsprozess
- Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 I 1 Hs. 1 GG: Freiheit der Äußerung und Verbreitung von Meinungen
- Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 Hs. 2 GG: Recht, sich selbst zu informieren als Voraussetzung der Meinungsbildung
- Medienfreiheit, d.h. Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit und Filmfreiheit, Art. 5 I 2 GG: Beschaffung und Verbreitung von Informationen
- Gebot Strukturen zu schaffen, die kommunikative Rezeptionschancengleichheit ermöglichen („Marktplatz der Meinungen“)
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Was versteht man unter einer Meinung i.S.d. Meinungsfreiheit?
Meinung: Subjektive Aussage mit wertendem Gehalt, aber auch Tatsachenbehauptungen, wenn für Meinungsbildung relevant (z.B. auch Werbung, da auf Kaufentscheidung einwirkend) ⇨ auch in Presse / Rundfunk bzgl. deren Inhalt
- Weit auszulegen
- Nicht schutzwürdige Äußerungen: Eng auszulegen
- Schmähkritik: Diffamierung einer Person (persönliche Herabsetzung), nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache
- Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, insb. „Auschwitzlüge“: Lügen leisten keinen Beitrag zu dem von der Verfassung intendierten Meinungsbildungsprozess
Was ist von den Medienfreiheiten umfasst?
Medienfreiheit, Art. 5 I 2 GG: Beschaffung und Verbreitung von Informationen
- Pressefreiheit, Art. 5 I 2 Var. 1 GG: Alle für Herstellung und Verbreitung des Presseerzeugnisses erforderlichen Tätigkeiten (auch Finanzierung, z.B. Werbung; auch Verlag, Drucker); Presseerzeugnis selbst und seine Gestaltung; auch audiovisuelle Tonträger, wenn nicht Rundfunk- und Filmfreiheit als lex specialis
- Staatliche Schutzpflicht „Garantie der freien Presse“
- Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 2 GG: Jede an viele Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten per Funk; auch Fernsehen und Internet
- Filmfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 3 GG: An bestimmtem Ort gezeigte bewegte Bilder, z.B. Kino (früher mit Nachrichtensendung „Wochenschau“)
- Verdachtsberichterstattung zulässig: Spekulationen und Vermutungen müssen aber erkennbar sein
Kann man sich auch mit einer künstlerischen, religiösen oder wissenschaftlichen Meinung auf die Meinungsfreiheit berufen?
Konkurrenzen
- Wenn Bezug z.B. zu Religion, Kunst oder Wissenschaft sind Grundrechte, die diese Rechtsgüter schützen, spezieller
Wie kann ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden?
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Schrankentrias, Art. 5 II GG: Persönliche Ehre und Schutz der Jugend fast vollständig in allgemeinen Gesetzen enthalten
Was versteht man unter einem allgemeinen Gesetz? Was muss man bei der Auslegung allgemeiner Gesetze beachten?
Allgemeines Gesetz: BVerfG kombiniert Sonderrechtslehre und Abwägungslehre (bewertet großzügig, erst ein Gesetz war danach nicht allgemeines Gesetz)
- Meinungsneutralität: Nicht gegen bestimmte Meinung / Kommunikationsinhalt gerichtet
- Dient Schutz konkret höherrangigen Rechtsguts als Meinungsfreiheit
- Verbot der „Auschwitz-Lüge“, § 130 IV StGB: Kein allgemeines Gesetz, da gezielt gegen nationalsozialistische Meinung; aber ausnahmsweise mit Art. 5 I, II GG vereinbar, da nationalsozialistische Unrecht identitätsstiftend für Bundesrepublik und entsprechendes Verbot der Verfassung immanent
- Wechselwirkungslehre des BVerfG: Allgemeine Gesetze bei Anwendung im Einzelfall „im Lichte des Grundrechts“ konkordant auszulegen ⇨ ihrerseits eingeschränkt (Verhältnismäßigkeit) ⇨ Abwägung zwischen betroffenen Verfassungsgütern und Meinungsfreiheit
- D.h. das einschränkende Gesetz darf nicht „neutral“ angewandt werden, sondern muss meinungsfreundlich interpretiert und danach abgewogen werden: Kein Automatismus „Allgemeines Gesetz schlägt Meinungsfreiheit“, sondern interaktive Abwägung
Unterliegen Gesetze, die in die Meinungsfreiheit eingreifen, dem Zitiergebot?
- Kein Zitiergebot, da nur bei Einschränkungsvorbehalt
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