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Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG

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Aktualisiert vor 7 Tagen

Welche Funktion hat die Meinungsfreiheit?

Die Meinungsfreiheit einschließlich der Medienfreiheiten ist in Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 GG verankert. Sie schützt das Äußern, Verbreiten und Empfangen von Meinungen in Wort, Schrift und Bild und gilt als grundlegendes Funktionsrecht der Demokratie.

Aus dieser Funktion folgt, dass die Meinungsfreiheit ein demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für die freiheitliche Demokratie ist. Man stuft sie als Verfassungsgut höchster Bedeutung ein, weil eine funktionierende Demokratie darauf angewiesen ist, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Ansichten frei äußern, verbreiten und auch empfangen können. Ohne den offenen Austausch von Meinungen wäre eine demokratische Willensbildung schlicht nicht denkbar.

Diesen besonderen Rang solltest du insbesondere im Rahmen der Rechtfertigung bei der Angemessenheit in der Abwägung erwähnen und berücksichtigen. Wenn also in einer Klausur die Meinungsfreiheit mit einem kollidierenden Recht abgewogen werden muss, solltest du hervorheben, dass es sich um ein Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für die freiheitliche Demokratie handelt. Dieses Gewicht kann in der Abwägung dazu führen, dass die Meinungsfreiheit sich gegenüber gegenläufigen Interessen durchsetzt.

Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 GG schützt somit das Äußern, Verbreiten und Empfangen von Meinungen und ist als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für die freiheitliche Demokratie.

Merke

Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG: Schützt das Äußern, Verbreiten und Empfangen von Meinungen in Wort, Schrift und Bild; grundlegendes Funktionsrecht der Demokratie

  • Als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für freiheitliche Demokratie (Verfassungsgut höchster Bedeutung)

    • Dies insb. im Rahmen der Rechtfertigung bei der Angemessenheit in Abwägung erwähnen und berücksichtigen

Was schützt die Meinungsfreiheit?

Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst umfassend den gesamten Kommunikationsprozess. Art. 5 Abs. 1 GG bündelt dafür mehrere Teilgewährleistungen, die jeweils unterschiedliche Phasen und Akteure dieses Prozesses absichern.

Die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der Äußerung und Verbreitung von Meinungen. Sie betrifft also denjenigen, der eine Meinung hat und diese nach außen kundtun oder weitergeben möchte.

Die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG schützt das Recht, sich selbst zu informieren. Sie bildet die Voraussetzung der Meinungsbildung, denn wer sich keine Informationen verschaffen kann, ist auch nicht in der Lage, sich eine fundierte eigene Meinung zu bilden. Die Informationsfreiheit sichert damit gewissermaßen die Empfängerseite des Kommunikationsprozesses ab.

Die Medienfreiheit, also die Pressefreiheit, die Rundfunkfreiheit und die Filmfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, schützt die Beschaffung und Verbreitung von Informationen. Sie richtet sich an die Vermittler im Kommunikationsprozess – also an Presse, Rundfunk und Film, die Informationen recherchieren, aufbereiten und einem breiten Publikum zugänglich machen.

Aus diesem umfassenden Schutz des Kommunikationsprozesses folgt ein Gebot, Strukturen zu schaffen, die kommunikative Rezeptionschancengleichheit ermöglichen. Man spricht bildlich vom „Marktplatz der Meinungen": Der Staat muss dafür sorgen, dass alle Meinungen grundsätzlich die gleiche Chance haben, wahrgenommen zu werden, und dass nicht einzelne Akteure den Kommunikationsprozess dominieren.

Die Meinungsfreiheit schützt damit den gesamten Kommunikationsprozess – von der Meinungsäußerung über die Informationsaufnahme bis hin zur medialen Beschaffung und Verbreitung von Informationen.

Merke

Sachlicher Schutzbereich: Umfassend gesamter Kommunikationsprozess

  • Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 I 1 Hs. 1 GG: Freiheit der Äußerung und Verbreitung von Meinungen
  • Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 Hs. 2 GG: Recht, sich selbst zu informieren als Voraussetzung der Meinungsbildung
  • Medienfreiheit, d.h. Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit und Filmfreiheit, Art. 5 I 2 GG: Beschaffung und Verbreitung von Informationen

  • Gebot Strukturen zu schaffen, die kommunikative Rezeptionschancengleichheit ermöglichen („Marktplatz der Meinungen“)
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Was versteht man unter einer Meinung i.S.d. Meinungsfreiheit?

Der Begriff der Meinung im Sinne der Meinungsfreiheit ist weit auszulegen. Eine Meinung ist zunächst jede subjektive Aussage mit wertendem Gehalt.

Geschützt sind also alle Äußerungen, die ein Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens enthalten – etwa die Aussage „Dieses Gesetz ist ungerecht" oder „Der Bürgermeister macht schlechte Politik".

Darüber hinaus erfasst der Meinungsbegriff aber auch Tatsachenbehauptungen, soweit diese für die Meinungsbildung relevant sind. Denn eine Meinung kann sich nur auf der Grundlage von Tatsachen bilden, sodass auch die Mitteilung von Fakten zum geschützten Kommunikationsprozess gehört. Ein Beispiel ist Werbung: Auch sie fällt unter den Schutzbereich, da sie auf die Kaufentscheidung einwirkt und damit meinungsbildende Relevanz hat. Der weite Meinungsbegriff gilt auch in Bezug auf den Inhalt von Presse und Rundfunk, sodass die inhaltliche Gestaltung von Medienerzeugnissen ebenfalls am Schutz der Meinungsfreiheit teilhat.

Nicht schutzwürdige Äußerungen sind demgegenüber eng auszulegen. Es gibt nur zwei anerkannte Fallgruppen, in denen eine Äußerung bereits aus dem Schutzbereich herausfällt.

Die erste Fallgruppe ist die Schmähkritik. Schmähkritik liegt vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Diffamierung einer Person, also deren persönliche Herabsetzung. Es geht dem Äußernden dann nur noch darum, den anderen als Person herabzuwürdigen, ohne dass ein sachlicher Bezug erkennbar wäre.

Die zweite Fallgruppe sind bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Ein besonders relevantes Beispiel ist die sogenannte Auschwitzlüge, also die bewusste Leugnung des Holocaust. Bewusste Lügen leisten keinen Beitrag zu dem von der Verfassung intendierten Meinungsbildungsprozess und sind daher bereits vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht umfasst.

Eine Meinung im Sinne der Meinungsfreiheit ist also jede subjektive Aussage mit wertendem Gehalt sowie jede meinungsbildungsrelevante Tatsachenbehauptung, wobei nur Schmähkritik und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen aus dem Schutzbereich herausfallen.

Merke

Meinung: Subjektive Aussage mit wertendem Gehalt, aber auch Tatsachenbehauptungen, wenn für Meinungsbildung relevant (z.B. auch Werbung, da auf Kaufentscheidung einwirkend) ⇨ auch in Presse / Rundfunk bzgl. deren Inhalt

  • Weit auszulegen
  • Nicht schutzwürdige Äußerungen: Eng auszulegen
    • Schmähkritik: Diffamierung einer Person (persönliche Herabsetzung), nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache
    • Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, insb. „Auschwitzlüge“: Lügen leisten keinen Beitrag zu dem von der Verfassung intendierten Meinungsbildungsprozess

Was ist von den Medienfreiheiten umfasst?

Die Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt die Beschaffung und Verbreitung von Informationen und gliedert sich in drei Teilgewährleistungen: die Pressefreiheit, die Rundfunkfreiheit und die Filmfreiheit.

Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG hat einen weiten Schutzbereich. Erfasst sind alle für die Herstellung und Verbreitung des Presseerzeugnisses erforderlichen Tätigkeiten. Das umfasst nicht nur die redaktionelle Arbeit, sondern auch die Finanzierung, etwa durch Werbung, sowie die Tätigkeit des Verlags und des Druckers. Geschützt ist darüber hinaus das Presseerzeugnis selbst und seine inhaltliche Gestaltung. Auch audiovisuelle Tonträger fallen unter die Pressefreiheit, sofern nicht die Rundfunkfreiheit oder die Filmfreiheit als lex specialis vorrangig einschlägig sind. Aus der Pressefreiheit ergibt sich zudem eine staatliche Schutzpflicht, die als Garantie der freien Presse bezeichnet wird. Der Staat muss also nicht nur Eingriffe in die Pressefreiheit unterlassen, sondern aktiv dafür sorgen, dass eine freie Presse bestehen und arbeiten kann.

Die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG erfasst jede an viele Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten per Funk. Darunter fallen auch das Fernsehen und das Internet, soweit dort rundfunkähnliche Inhalte verbreitet werden.

Die Filmfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG schützt an einem bestimmten Ort gezeigte bewegte Bilder, also insbesondere das Kino. Historisch war diese Gewährleistung besonders bedeutsam, weil im Kino früher mit der sogenannten Wochenschau auch Nachrichtensendungen gezeigt wurden, sodass dem Film eine eigenständige meinungsbildende Funktion zukam.

Im Rahmen der Medienfreiheiten ist auch die Verdachtsberichterstattung zulässig. Medien dürfen also über Verdachtslagen berichten, allerdings unter der Voraussetzung, dass Spekulationen und Vermutungen als solche erkennbar sind und nicht den Eindruck gesicherter Tatsachen erwecken.

Die Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt damit über Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit und Filmfreiheit umfassend die Beschaffung und Verbreitung von Informationen durch Medienakteure.

Merke

Medienfreiheit, Art. 5 I 2 GG: Beschaffung und Verbreitung von Informationen

  • Pressefreiheit, Art. 5 I 2 Var. 1 GG: Alle für Herstellung und Verbreitung des Presseerzeugnisses erforderlichen Tätigkeiten (auch Finanzierung, z.B. Werbung; auch Verlag, Drucker); Presseerzeugnis selbst und seine Gestaltung; auch audiovisuelle Tonträger, wenn nicht Rundfunk- und Filmfreiheit als lex specialis

    • Staatliche SchutzpflichtGarantie der freien Presse

  • Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 2 GG: Jede an viele Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten per Funk; auch Fernsehen und Internet

  • Filmfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 3 GG: An bestimmtem Ort gezeigte bewegte Bilder, z.B. Kino (früher mit Nachrichtensendung „Wochenschau“)

  • Verdachtsberichterstattung zulässig: Spekulationen und Vermutungen müssen aber erkennbar sein

Kann man sich auch mit einer künstlerischen, religiösen oder wissenschaftlichen Meinung auf die Meinungsfreiheit berufen?

Wenn eine Meinungsäußerung einen spezifischen Bezug zu einem anderen grundrechtlich geschützten Bereich aufweist, stellt sich die Frage der Konkurrenzen. Hat die Äußerung beispielsweise einen Bezug zu Religion, Kunst oder Wissenschaft, so sind die Grundrechte, die diese Rechtsgüter schützen – also etwa die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG, die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG oder die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG – spezieller als die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Das bedeutet, dass in solchen Fällen vorrangig das jeweilige Spezialgrundrecht heranzuziehen ist und die Meinungsfreiheit dahinter zurücktritt. Wer also etwa in einem wissenschaftlichen Aufsatz eine These vertritt, wird primär durch die Wissenschaftsfreiheit geschützt, nicht durch die allgemeine Meinungsfreiheit. Bei Konkurrenzen verdrängen die spezielleren Grundrechte somit die Meinungsfreiheit.

Merke

Konkurrenzen

  • Wenn Bezug z.B. zu Religion, Kunst oder Wissenschaft sind Grundrechte, die diese Rechtsgüter schützen, spezieller

Wen schützt die Meinungsfreiheit?

Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 GG ist weit gefasst. Es handelt sich um ein Jedermanngrundrecht, sodass sich jeder Mensch unabhängig von Staatsangehörigkeit oder sonstigen persönlichen Eigenschaften auf die Meinungsfreiheit berufen kann. Die Meinungsfreiheit ist also ein Jedermanngrundrecht.

Merke

Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermanngrundrecht

Wie kann ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden?

Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, wenn er sich auf eine der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG stützen lässt. Art. 5 Abs. 2 GG enthält eine sogenannte Schrankentrias, also drei verschiedene Schrankentypen: die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. In der Praxis sind allerdings die Schranken des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre fast vollständig in allgemeinen Gesetzen enthalten – etwa in den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes oder den Ehrschutzdelikten des Strafgesetzbuchs wie der Beleidigung. Die entscheidende Schranke ist daher die der allgemeinen Gesetze, auf die es bei der Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit regelmäßig ankommt.

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Schrankentrias, Art. 5 II GG: Persönliche Ehre und Schutz der Jugend fast vollständig in allgemeinen Gesetzen enthalten

Was versteht man unter einem allgemeinen Gesetz? Was muss man bei der Auslegung allgemeiner Gesetze beachten?

Ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Das BVerfG kombiniert dabei die sogenannte Sonderrechtslehre mit der sogenannten Abwägungslehre und bewertet das Vorliegen eines allgemeinen Gesetzes großzügig – bislang war erst ein einziges Gesetz nach diesen Maßstäben kein allgemeines Gesetz.

Das Prüfungsschema hat zwei Voraussetzungen. Erstens muss das Gesetz Meinungsneutralität aufweisen. Das bedeutet, es darf nicht gegen eine bestimmte Meinung oder einen bestimmten Kommunikationsinhalt gerichtet sein. Ein allgemeines Gesetz regelt also einen Sachverhalt abstrakt, ohne dabei eine konkrete inhaltliche Position zu verbieten oder zu benachteiligen. Zweitens muss das Gesetz dem Schutz eines konkret höherrangigen Rechtsguts als der Meinungsfreiheit dienen. Es genügt also nicht, dass das Gesetz irgendeinen legitimen Zweck verfolgt – das geschützte Rechtsgut muss im konkreten Fall die Meinungsfreiheit überwiegen.

Ein wichtiges Beispiel für ein Gesetz, das gerade kein allgemeines Gesetz ist, bildet das Verbot der sogenannten Auschwitz-Lüge nach § 130 Abs. 4 StGB. Diese Vorschrift ist kein allgemeines Gesetz, weil sie gezielt gegen eine nationalsozialistische Meinung gerichtet ist und damit nicht meinungsneutral ist. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 130 Abs. 4 StGB ausnahmsweise mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar ist. Der Grund liegt darin, dass das nationalsozialistische Unrecht identitätsstiftend für die Bundesrepublik ist und ein entsprechendes Verbot der Verfassung immanent ist. Erwähnt sei hier der responsive Charakter des Grundgesetztes, das letztlich in weiten Teilen eine Antwort auf das nationalsozialistische Unrechts-Regime darstellt. Es handelt sich also um einen seltenen Fall, in dem ein Gesetz trotz fehlender Eigenschaft als allgemeines Gesetz verfassungskonform bleibt.

Liegt ein allgemeines Gesetz vor, ist damit die Prüfung aber noch nicht beendet. Hier greift die sogenannte Wechselwirkungslehre des Bundesverfassungsgerichts. Danach sind allgemeine Gesetze bei ihrer Anwendung im Einzelfall „im Lichte des Grundrechts" konkordant auszulegen. Das bedeutet, dass das einschränkende Gesetz seinerseits eingeschränkt wird, indem eine Abwägung zwischen den betroffenen Verfassungsgütern und der Meinungsfreiheit stattfindet, also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das einschränkende Gesetz darf also nicht einfach „neutral" angewandt werden, sondern muss meinungsfreundlich interpretiert und danach abgewogen werden. Es gibt keinen Automatismus dergestalt, dass ein allgemeines Gesetz die Meinungsfreiheit ohne Weiteres „schlägt". Vielmehr findet eine interaktive Abwägung statt, bei der die Bedeutung der Meinungsfreiheit stets in die Anwendung des Gesetzes einfließen muss.

Ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG erfordert also Meinungsneutralität und den Schutz eines höherrangigen Rechtsguts, und bei seiner Anwendung ist stets die Wechselwirkungslehre zu beachten, die eine meinungsfreundliche Auslegung und Abwägung verlangt.

Merke

Allgemeines Gesetz: BVerfG kombiniert Sonderrechtslehre und Abwägungslehre (bewertet großzügig, erst ein Gesetz war danach nicht allgemeines Gesetz)

  • Voraussetzungen eines Allgemeinen Gesetzes Prüfungsschema

    1. Meinungsneutralität: Nicht gegen bestimmte Meinung / Kommunikationsinhalt gerichtet

    2. Dient Schutz konkret höherrangigen Rechtsguts als Meinungsfreiheit

  • Verbot der „Auschwitz-Lüge“, § 130 IV StGB: Kein allgemeines Gesetz, da gezielt gegen nationalsozialistische Meinung; aber ausnahmsweise mit Art. 5 I, II GG vereinbar, da nationalsozialistische Unrecht identitätsstiftend für Bundesrepublik und entsprechendes Verbot der Verfassung immanent (responsiver Charakter des Grundgesetztes)

  • Wechselwirkungslehre des BVerfG: Allgemeine Gesetze bei Anwendung im Einzelfallim Lichte des Grundrechts“ konkordant auszulegen ⇨ ihrerseits eingeschränkt (Verhältnismäßigkeit) ⇨ Abwägung zwischen betroffenen Verfassungsgütern und Meinungsfreiheit

    • D.h. das einschränkende Gesetz darf nicht „neutral“ angewandt werden, sondern muss meinungsfreundlich interpretiert und danach abgewogen werden: Kein Automatismus „Allgemeines Gesetz schlägt Meinungsfreiheit“, sondern interaktive Abwägung

Unterliegen Gesetze, die in die Meinungsfreiheit eingreifen, dem Zitiergebot?

Das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG findet auf Gesetze, die in die Meinungsfreiheit eingreifen, keine Anwendung. Der Grund dafür erschließt sich aus der besonderen Struktur der Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG. Das Zitiergebot gilt nur für grundrechtsspezifische Eingriffsgesetze, die ein Grundrecht gezielt einschränken. Die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG richten sich aber gerade nicht gegen die Meinungsäußerung als solche, sondern schützen andere Rechtsgüter und wirken nur reflexartig begrenzend auf die Meinungsfreiheit. Wenn ein Gesetz also gar nicht darauf abzielt, die Meinungsfreiheit einzuschränken, sondern diese nur als Nebeneffekt betroffen ist, liefe die Warnfunktion des Zitiergebots leer. Für die Meinungsfreiheit gilt daher kein Zitiergebot.

Merke
  • Kein Zitiergebot

    • Gilt nur für grundrechtsspezifische Eingriffsgesetze, die ein Grundrecht gezielt einschränken

    • „Allgemeine Gesetze" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG richten sich aber nicht gegen die Meinungsäußerung als solche, sondern schützen andere Rechtsgüter und wirken nur reflexartig begrenzend; Warnfunktion des Zitiergebots liefe deshalb hier leer

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