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Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG

MeinungsfreiheitMedienfreiheitMeinungsäußerungsfreiheitInformationsfreiheitRundfunkfreiheitMeinungSchmähkritik
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Funktion hat die Meinungsfreiheit?

Merke

Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG: Schützt das Äußern, Verbreiten und Empfangen von Meinungen in Wort, Schrift und Bild; grundlegendes Funktionsrecht der Demokratie

  • Als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für freiheitliche Demokratie (Verfassungsgut höchster Bedeutung)
    • Dies insb. im Rahmen der Rechtfertigung bei der Angemessenheit in Abwägung erwähnen und berücksichtigen
  • Jedermanngrundrecht

Was schützt die Meinungsfreiheit?

Merke

Sachlicher Schutzbereich: Umfassend gesamter Kommunikationsprozess

  • Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 I 1 Hs. 1 GG: Freiheit der Äußerung und Verbreitung von Meinungen
  • Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 Hs. 2 GG: Recht, sich selbst zu informieren als Voraussetzung der Meinungsbildung
  • Medienfreiheit, d.h. Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit und Filmfreiheit, Art. 5 I 2 GG: Beschaffung und Verbreitung von Informationen

  • Gebot Strukturen zu schaffen, die kommunikative Rezeptionschancengleichheit ermöglichen („Marktplatz der Meinungen“)
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Was versteht man unter einer Meinung i.S.d. Meinungsfreiheit?

Merke

Meinung: Subjektive Aussage mit wertendem Gehalt, aber auch Tatsachenbehauptungen, wenn für Meinungsbildung relevant (z.B. auch Werbung, da auf Kaufentscheidung einwirkend) ⇨ auch in Presse / Rundfunk bzgl. deren Inhalt

  • Weit auszulegen
  • Nicht schutzwürdige Äußerungen: Eng auszulegen
    • Schmähkritik: Diffamierung einer Person (persönliche Herabsetzung), nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache
    • Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, insb. „Auschwitzlüge“: Lügen leisten keinen Beitrag zu dem von der Verfassung intendierten Meinungsbildungsprozess

Was ist von den Medienfreiheiten umfasst?

Merke

Medienfreiheit, Art. 5 I 2 GG: Beschaffung und Verbreitung von Informationen

  • Pressefreiheit, Art. 5 I 2 Var. 1 GG: Alle für Herstellung und Verbreitung des Presseerzeugnisses erforderlichen Tätigkeiten (auch Finanzierung, z.B. Werbung; auch Verlag, Drucker); Presseerzeugnis selbst und seine Gestaltung; auch audiovisuelle Tonträger, wenn nicht Rundfunk- und Filmfreiheit als lex specialis
    • Staatliche SchutzpflichtGarantie der freien Presse
  • Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 2 GG: Jede an viele Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten per Funk; auch Fernsehen und Internet
  • Filmfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 3 GG: An bestimmtem Ort gezeigte bewegte Bilder, z.B. Kino (früher mit Nachrichtensendung „Wochenschau“)

  • Verdachtsberichterstattung zulässig: Spekulationen und Vermutungen müssen aber erkennbar sein

Kann man sich auch mit einer künstlerischen, religiösen oder wissenschaftlichen Meinung auf die Meinungsfreiheit berufen?

Merke

Konkurrenzen

  • Wenn Bezug z.B. zu Religion, Kunst oder Wissenschaft sind Grundrechte, die diese Rechtsgüter schützen, spezieller

Wie kann ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden?

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Schrankentrias, Art. 5 II GG: Persönliche Ehre und Schutz der Jugend fast vollständig in allgemeinen Gesetzen enthalten

Was versteht man unter einem allgemeinen Gesetz? Was muss man bei der Auslegung allgemeiner Gesetze beachten?

Merke

Allgemeines Gesetz: BVerfG kombiniert Sonderrechtslehre und Abwägungslehre (bewertet großzügig, erst ein Gesetz war danach nicht allgemeines Gesetz)

  1. Meinungsneutralität: Nicht gegen bestimmte Meinung / Kommunikationsinhalt gerichtet
  2. Dient Schutz konkret höherrangigen Rechtsguts als Meinungsfreiheit
  • Verbot der „Auschwitz-Lüge“, § 130 IV StGB: Kein allgemeines Gesetz, da gezielt gegen nationalsozialistische Meinung; aber ausnahmsweise mit Art. 5 I, II GG vereinbar, da nationalsozialistische Unrecht identitätsstiftend für Bundesrepublik und entsprechendes Verbot der Verfassung immanent
  • Wechselwirkungslehre des BVerfG: Allgemeine Gesetze bei Anwendung im Einzelfallim Lichte des Grundrechts“ konkordant auszulegen ⇨ ihrerseits eingeschränkt (Verhältnismäßigkeit) ⇨ Abwägung zwischen betroffenen Verfassungsgütern und Meinungsfreiheit
    • D.h. das einschränkende Gesetz darf nicht „neutral“ angewandt werden, sondern muss meinungsfreundlich interpretiert und danach abgewogen werden: Kein Automatismus „Allgemeines Gesetz schlägt Meinungsfreiheit“, sondern interaktive Abwägung

Unterliegen Gesetze, die in die Meinungsfreiheit eingreifen, dem Zitiergebot?

Merke
  • Kein Zitiergebot, da nur bei Einschränkungsvorbehalt
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