- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Grundlagen des Verwaltungshandelns
Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand
Unbestimmte Rechtsbegriffe
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Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand
Nur ausnahmsweise nicht justiziabler Beurteilungsspielraum, wenn Verwaltungsentscheidungen ihrer Natur nach nicht voll überprüfbar („Funktionsgrenzen der Rspr“); bei „Sonderwissen“ der Verwaltung
- Gerichtliche Prüfung auf Beurteilungsfehler beschränkt (ähnlich Ermessensfehlern auf Rechtsfolgenseite)
- Begründung, § 39 VwVfG
- Zwingende Verfahrensvorschriften (z.B. nur zwei Minuten mündliche Prüfung im Juraexamen)
- Unzutreffende oder unvollständige Ermittlung des Sachverhalts
- Allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verletzt
- Sachfremde Erwägungen, willkürliches Handeln
- Grundsatz der Chancengleichheit verletzt
- Fallgruppen
- Prüfungsentscheidungen und Personenbeurteilung (z.B. Fähigkeit und Eignung im Beamtenrecht): Aufgrund einmaliger nicht wiederholbarer Situation, da Gerichte Prüfungssituation nicht kennen und Leistung nicht mit anderen in Beziehung setzen
- Aber fachliche Richtigkeit überprüfbar: z.B. vertretbare Mindermeinung darf nicht als falsch bewertet werden
- Pluralistisch besetzte Gremien: Aufgrund besonderer Sachkenntnis; z.B. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM; „Josephine Mutzenbacher-Fall“)
- Prognoseentscheidungen: Einschätzungsprärogative der Exekutive; z.B. ob Zulassung weiterer Taxifahrer die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes gefährdet (Personenbeförderungsgesetz)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wann besteht ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung hinsichtlich unbestimmter Rechtsbegriffe und wie weit reicht die gerichtliche Kontrolle?
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