Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand

Unbestimmte Rechtsbegriffe

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Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand

Nur ausnahmsweise nicht justiziabler Beurteilungsspielraum, wenn Verwaltungsentscheidungen ihrer Natur nach nicht voll überprüfbar („Funktionsgrenzen der Rspr“); bei „Sonderwissen“ der Verwaltung

  • Gerichtliche Prüfung auf Beurteilungsfehler beschränkt (ähnlich Ermessensfehlern auf Rechtsfolgenseite)
    • Begründung, § 39 VwVfG
    • Zwingende Verfahrensvorschriften (z.B. nur zwei Minuten mündliche Prüfung im Juraexamen)
    • Unzutreffende oder unvollständige Ermittlung des Sachverhalts
    • Allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verletzt
    • Sachfremde Erwägungen, willkürliches Handeln
    • Grundsatz der Chancengleichheit verletzt
  • Fallgruppen
    • Prüfungsentscheidungen und Personenbeurteilung (z.B. Fähigkeit und Eignung im Beamtenrecht): Aufgrund einmaliger nicht wiederholbarer Situation, da Gerichte Prüfungssituation nicht kennen und Leistung nicht mit anderen in Beziehung setzen
      • Aber fachliche Richtigkeit überprüfbar: z.B. vertretbare Mindermeinung darf nicht als falsch bewertet werden
    • Pluralistisch besetzte Gremien: Aufgrund besonderer Sachkenntnis; z.B. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM; „Josephine Mutzenbacher-Fall“)
    • Prognoseentscheidungen: Einschätzungsprärogative der Exekutive; z.B. ob Zulassung weiterer Taxifahrer die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes gefährdet (Personenbeförderungsgesetz)

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Wann besteht ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung hinsichtlich unbestimmter Rechtsbegriffe und wie weit reicht die gerichtliche Kontrolle?

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