- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Grundlagen des Verwaltungshandelns
Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand
Unbestimmte Rechtsbegriffe
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter unbestimmten Rechtsbegriffen?
Merke
Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand
- Unbestimmter Rechtsbegriff: Rechtsbegriff im Tatbestand mit vagem, mehrdeutigen oder nicht abschließend aufgezählten Inhalt z.B. gewerberechtliche „Unzuverlässigkeit“, „öffentliches Wohl“, „Gefahr“
- Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über Rechtsfolge
- Unbestimmte Rechtsbegriffe in der Klausur zunächst definieren
- Verwaltungsentscheidungen, die auf unbestimmten Rechtsbegriffen beruhen
- Grds. volle Justiziabilität (umstritten)
- Prüfungsmaßstab (regelmäßig volle gerichtliche Überprüfbarkeit) immer kurz erwähnen
- Aber ausnahmsweise nicht justiziabler Beurteilungsspielraum, wenn Entscheidung ihrer Natur nach nicht voll überprüfbar
Können Verwaltungsentscheidungen, die auf unbestimmten Rechtsbegriffen beruhen, voll gerichtlich überprüft werden?
Merke
Grds. volle Justiziabilität: Volle gerichtliche Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen, die auf unbestimmten Rechtsbegriffen beruhen
- Gesetzgeber ermächtigt Verwaltung durch unbestimmte Rechtsbegriffe zu eigenverantwortlichem Beurteilungsspielraum ⇨ nur eingeschränkt justiziabel, § 114 1 VwGO analog
- Aufgrund Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG, und Gebot des effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 IV GG, uneingeschränkte Überprüfung erforderlich
- Grds. voll justiziabel
Wann besteht ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung hinsichtlich unbestimmter Rechtsbegriffe und wie weit reicht die gerichtliche Kontrolle?
Merke
Nur ausnahmsweise nicht justiziabler Beurteilungsspielraum, wenn Verwaltungsentscheidungen ihrer Natur nach nicht voll überprüfbar („Funktionsgrenzen der Rspr“); bei „Sonderwissen“ der Verwaltung
- Gerichtliche Prüfung auf Beurteilungsfehler beschränkt (ähnlich Ermessensfehlern auf Rechtsfolgenseite)
- Begründung, § 39 VwVfG
- Zwingende Verfahrensvorschriften (z.B. nur zwei Minuten mündliche Prüfung im Juraexamen)
- Unzutreffende oder unvollständige Ermittlung des Sachverhalts
- Allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verletzt
- Sachfremde Erwägungen, willkürliches Handeln
- Grundsatz der Chancengleichheit verletzt
- Fallgruppen
- Prüfungsentscheidungen und Personenbeurteilung (z.B. Fähigkeit und Eignung im Beamtenrecht): Aufgrund einmaliger nicht wiederholbarer Situation, da Gerichte Prüfungssituation nicht kennen und Leistung nicht mit anderen in Beziehung setzen
- Aber fachliche Richtigkeit überprüfbar: z.B. vertretbare Mindermeinung darf nicht als falsch bewertet werden
- Pluralistisch besetzte Gremien: Aufgrund besonderer Sachkenntnis; z.B. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM; „Josephine Mutzenbacher-Fall“)
- Prognoseentscheidungen: Einschätzungsprärogative der Exekutive; z.B. ob Zulassung weiterer Taxifahrer die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes gefährdet (Personenbeförderungsgesetz)
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