- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Zulässigkeit
Statthafte KlageartKlagebegehr
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Zulässigkeit
Statthafte Klageart
- Richtet sich nach Klagebegehr, § 88 VwGO: Gericht an Wortlaut der Anträge nicht gebunden, ggf. auslegen
- Gericht muss ggf. auf Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken, § 86 III VwGO
- Statthafte Klagearten nach Klagebegehr
- Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1 VwGO: Aufhebung eines Verwaltungsakts
- Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO: Erlass eines Verwaltungsakts
- Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO: Schlicht hoheitliches Handeln
- Feststellungsklage, § 43 VwGO: Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit eines Verwaltungsakt
- Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO: Feststellung Rechtswidrigkeit bereits erledigten Verwaltungsakts
- Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Prüfung der Gültigkeit bestimmter untergesetzlicher Rechtsnormen
- Einstweiliger Rechtsschutz, §§ 47 VI, 80 V, 80a, 123 VwGO: Abwendung unzumutbarer Nachteile durch Zeitaufwand gerichtlichen Klageweges
- Bei mehreren Klagebegehren (gleichartige oder verschiedene) ggf. objektive Klagehäufung, § 44 VwGO
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Wie wird die statthafte Klageart bestimmt und welche Klagearten gibt es im Verwaltungsprozessrecht?
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