Beweisverwertungsverbote

BeweisverwertungsverbotNormierte Beweisverwertungsverbote

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Beweisverwertungsverbote

Normierte Beweisverwertungsverbote: Wenn ausdrücklich im Gesetz geregelt; z.B. durch Formulierung „darf nicht verwertet / verwendet werden“

  • Beispiele

    • Nicht disponibles Verwertungsverbot für Aussagen aus verbotenen Vernehmungsmethoden, selbst bei Zustimmung des Beschuldigten, § 136a III 2 StPO

    • Verwertungsverbot für frühere Zeugenaussagen bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, § 252 StPO

    • Verwertungsverbot für das Geständnis des Angeklagten bei Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung, § 257c IV 3 StPO

    • Hypothetischer Ersatzeingriff, § 161 III 1 StPO: Erkenntnisse aus präventiver Polizeitätigkeit dürfen nur verwendet werden, wenn Erhebung auch nach StPO zulässig

    • Verwendungsbeschränkung für Blutproben und Körperzellen für andere Zwecke als das konkrete Strafverfahren mit Vernichtungspflicht, § 81a III StPO

    • Verwertungsverbot für intime Erkenntnisse aus Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung und Wohnraumüberwachung mit Löschungspflicht, § 100d II StPO

    • Verwendungsbeschränkung für Daten aus eingriffsintensiven Maßnahmen bei Übermittlung an andere Verfahren oder Stellen auf abschließend aufgezählte Zwecke, § 479 II 2, 3 StPO

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Frage

Was versteht man unter einem normierten Beweisverwertungsverbot?

3.
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Frage 1

Im Verfahren gegen T wegen Betrugs wurde ein normiertes Beweisverwertungsverbot gem. § 136a Abs. 3 S. 2 StPO festgestellt. Die Verteidigung argumentiert, dies führe automatisch zur Unverwertbarkeit. Die Staatsanwaltschaft widerspricht. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

T wird wegen Betrugs angeklagt. Die Polizei hatte ihn unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Nr. 1 StPO durch Drohung zum Geständnis gebracht. Welche Aussagen treffen zu?

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