Auszug

Aussetzung, § 221 StGB

Aussetzung

1.
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Aussetzung, § 221 StGB

Voraussetzungen der Aussetzung: Zweistufig hilflose Lage und dadurch verursachte konkrete Gefahr erforderlich

  1. Hilflose Lage
    • Versetzen in hilflose Lage, § 221 I Nr. 1 StGB
      1. Hilflose Lage: Situation, in der sich Opfer ohne fremde Hilfe nicht mehr vor äußeren Gefahren für Leib oder Leben schützen kann (noch nicht zwangsläufig bei kurzfristiger Bewusstlosigkeit)
      2. Versetzen: Erstmalige Schaffung oder Schaffung neuer, qualitativ anderer hilfloser Lage
        • Bei Abbruch einer Rettungsmaßnahme („Retterfälle“): Neue Lage, wenn zwischendurch Gefahr gemildert
        • Keine räumliche Veränderung des Opfers nötig

          • Im Gegensatz zu früherem Wortlaut „Aussetzen“ keine räumliche Veränderung des Opfers nötig
            • Zweck ist Schutz des Opfers vor hilfloser Situation, unerheblich ob durch räumliches Verbringen oder andere Maßnahme; gleichgestellter § 221 I Nr. 2 StGB erfordert dies ebenfalls nicht

    • Im-Stich-Lassen trotz Obhuts- oder Beistandspflicht, § 221 I Nr. 2 StGB
      1. Im-Stich-Lassen: Entziehen (nicht unbedingt räumlich) zumutbarer Beistandsleistung
      2. Obhuts- oder Beistandspflicht: i.S.d. Garantenpflicht gem. § 13; Hilfspflicht aus § 323c reicht nicht
  2. Konkrete Gefahr durch hilflose Lage: Entscheidend ist, dass die hilflose Lage zuerst geschaffen wird und die konkrete Gefahr erst in der Folge aus dieser hilflosen Lage erwächst, z.B. betrunkene Person allein im Wald zurücklassen, dadurch später Gefahr durch Unterkühlung
    • Nicht wenn Gefahr unmittelbar mit der Herstellung der Lage entsteht, da es dann an der Zweistufigkeit fehlt: z.B. keine Aussetzung, wenn Nichtschwimmer in tiefes Wasser gestoßen wird (ggf. versuchtes oder vollendetes Tötungsdelikt)

2.
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