Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Aussetzung, § 221 StGB
Aussetzung
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Aussetzung, § 221 StGB
Voraussetzungen der Aussetzung
- Versetzen in Hilflose Lage, § 221 I Nr. 1 StGB
- Hilflose Lage: Situation, in der sich Opfer ohne fremde Hilfe nicht mehr vor äußeren Gefahren für Leib oder Leben schützen kann (noch nicht zwangsläufig bei kurzfristiger Bewusstlosigkeit)
- Versetzen: Erstmalige Schaffung oder Schaffung neuer, qualitativ anderer hilfloser Lage
- Bei Abbruch einer Rettungsmaßnahme („Retterfälle“): Neue Lage, wenn zwischendurch Gefahr gemildert
- Keine räumliche Veränderung des Opfers nötig
- Im Gegensatz zu früherem Wortlaut „Aussetzen“ keine räumliche Veränderung des Opfers nötig
- Zweck ist Schutz des Opfers vor hilfloser Situation, unerheblich ob durch räumliches Verbringen oder andere Maßnahme; gleichgestellter § 221 I Nr. 2 StGB erfordert dies ebenfalls nicht
- Im-Stich-Lassen trotz Obhuts- oder Beistandspflicht, § 221 I Nr. 2 StGB
- Im-Stich-Lassen: Entziehen (nicht unbedingt räumlich) zumutbarer Beistandsleistung
- Obhuts- oder Beistandspflicht: i.S.d. Garantenpflicht gem. § 13; Hilfspflicht aus § 323c reicht nicht
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