Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO

WiderspruchWiderspruchsverfahrenWiderspruch gegen VerwaltungsaktWiderspruchsverfahren

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Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO

Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO: Widerspruch gegen Erlass oder Nichterlass eines Verwaltungsakts bei zuständiger Behörde

  • Behördliches Vorverfahren zur gerichtlichen Klage (Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage): Gewährt dem Bürger einen verwaltungsinternen Rechtsschutz und der Behörde die Möglichkeit zur Korrektur ohne die Einschaltung eines Gerichts
    • Ggf. nach Landesrecht kein Vorverfahren: Erfordernis des Widerspruchsverfahrens als Vorverfahren abhängig vom jeweiligen Bundesland
  • Zweck
    • Selbstkontrolle der Verwaltung
    • Entlastung der Verwaltungsgerichte
    • Rechtsschutz für Bürger
  • Beispiele:
    • Erfolgreicher Widerspruch: Bürger legt Widerspruch gegen Gebührenbescheid ein, Behörde prüft erneut und hilft ab, indem sie den Bescheid aufhebt ⇨ Klageverfahren erübrigt sich
    • Erfolgloser Widerspruch: Bürger legt Widerspruch gegen Gebührenbescheid ein, die Ausgangsbehörde hilft nicht ab und leitet an die Widerspruchsbehörde weiter, die den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid zurückweist ⇨ Bürger erhebt Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht

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