- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Widerspruch
Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO
1.Verstehen
Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO
Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO: Widerspruch gegen Erlass oder Nichterlass eines Verwaltungsakts bei zuständiger Behörde
Behördliches Vorverfahren zur gerichtlichen Klage (Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage): Gewährt dem Bürger einen verwaltungsinternen Rechtsschutz und der Behörde die Möglichkeit zur Korrektur ohne die Einschaltung eines Gerichts
Ggf. nach Landesrecht kein Vorverfahren: Erfordernis des Widerspruchsverfahrens als Vorverfahren abhängig vom jeweiligen Bundesland
Zweck
Selbstkontrolle der Verwaltung
Entlastung der Verwaltungsgerichte
Rechtsschutz für Bürger
Beispiele
Erfolgreicher Widerspruch: Bürger legt Widerspruch gegen Gebührenbescheid ein, Behörde prüft erneut und hilft ab, indem sie den Bescheid aufhebt ⇨ Klageverfahren erübrigt sich
Erfolgloser Widerspruch: Bürger legt Widerspruch gegen Gebührenbescheid ein, die Ausgangsbehörde hilft nicht ab und leitet an die Widerspruchsbehörde weiter, die den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid zurückweist ⇨ Bürger kann Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erheben
2.Wiederholen
Welche Funktion hat das Widerspruchsverfahren?
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