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Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO

WiderspruchWiderspruchsverfahrenWiderspruch gegen VerwaltungsaktAnfechtungswiderspruchVerpflichtungswiderspruchWiderspruchsfristFristberechnung nach Verwaltungsverfahrensrecht oder Verwaltungsprozessrecht
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Funktion hat das Widerspruchsverfahren?

Merke

Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO: Widerspruch gegen Erlass oder Nichterlass eines Verwaltungsakts bei zuständiger Behörde

  • Behördliches Vorverfahren zur gerichtlichen Klage (Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage): Gewährt dem Bürger einen verwaltungsinternen Rechtsschutz und der Behörde die Möglichkeit zur Korrektur ohne die Einschaltung eines Gerichts
    • Ggf. nach Landesrecht kein Vorverfahren: Erfordernis des Widerspruchsverfahrens als Vorverfahren abhängig vom jeweiligen Bundesland
  • Zweck
    • Selbstkontrolle der Verwaltung
    • Entlastung der Verwaltungsgerichte
    • Rechtsschutz für Bürger
  • Beispiele:
    • Erfolgreicher Widerspruch: Bürger legt Widerspruch gegen Gebührenbescheid ein, Behörde prüft erneut und hilft ab, indem sie den Bescheid aufhebt ⇨ Klageverfahren erübrigt sich
    • Erfolgloser Widerspruch: Bürger legt Widerspruch gegen Gebührenbescheid ein, die Ausgangsbehörde hilft nicht ab und leitet an die Widerspruchsbehörde weiter, die den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid zurückweist ⇨ Bürger erhebt Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht

Welche Arten von Widerspruchsverfahren unterscheidet man?

Merke

Arten des Widerspruchsverfahrens

  • Anfechtungswiderspruch: Vorverfahren für Erhebung der Anfechtungsklage, wenn Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt
  • Verpflichtungswiderspruch: Vorverfahren für Erhebung der Verpflichtungsklage, wenn Erlass eines Verwaltungsakts begehrt
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Gehört das Widerspruchsverfahren zum Verwaltungsverfahrensrecht oder zum Verwaltungsprozessrecht?

Merke

Zugehörigkeit des Widerspruchsverfahrens zum behördlichen Verwaltungsverfahrensrecht und zum gerichtlichen Verwaltungsprozessrecht

  • Schnittstelle zwischen behördlichem Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verwaltungsprozess
    • Eigentlich Teil des Verwaltungsverfahrens: Teil der verwaltungsinternen Selbstkontrolle
    • Aber zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung in verwaltungsprozessrechtlichem Klageverfahren ⇨ daher in VwGO geregelt
  • Daher strittig, ob Fristberechnung nach Verwaltungsverfahrensrecht oder Verwaltungsprozessrecht

Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?

Merke

Ablauf des Widerspruchsverfahrens, §§ 69 ff. VwGO

  1. Einlegen des Widerspruchs bei Ausgangsbehörde, §§ 69, 70 VwGO
  2. Abhilfeprüfung der Ausgangsbehörde, § 72 VwGO
    • Wenn erfolgreichAusgangsbehörde erlässt Abhilfebescheid, § 72 VwGO
    • Wenn erfolglos ⇨ Ausgangsbehörde legt den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vor
  3. Widerspruchsprüfung der Widerspruchsbehörde, § 72, 73 VwGO: Regelmäßig nächsthöhere Behörde, § 73 I 2 Nr. 1 VwGO
    • Widerspruchsbehörde erlässt Widerspruchsbescheid, § 73 1 VwGO: Kann positiv (Abhilfe) oder negativ (Versagung) ausfallen

Nach welchem Schema prüft man Erfolg bzw. Erfolgsaussichten eines Widerspruchs?

Merke

Voraussetzungen des Widerspruchsverfahrens Prüfungsschema

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO analog
  2. Zulässigkeit
    1. Statthaftigkeit, § 68 I, II VwGO: Wenn er im Rahmen des Vorverfahrens Sachentscheidungsvoraussetzung für Klageverfahren wäre (also im gerichtlichen Verfahren Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage zu erheben)
      1. Gerichtet auf Erlass eines Verwaltungsakts (Anfechtungswiderspruch) oder Aufhebung eines Verwaltungsakts (Verpflichtungswiderspruch)
      2. Keine Ausnahme vom Erfordernis des Vorverfahrens, § 68 I 2 VwGO
    2. Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog: Analoge Anwendung der Regeln über Klagebefugnis
    3. Form, § 70 I VwGO
    4. Frist, § 70 I VwGO: Nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungswidersprüchen (bei Leistungs- und Feststellungswidersprüchen nur Verwirkung denkbar)
      • Berechnung der Widerspruchsfrist umstritten
    5. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, §§ 79, 11, 12 VwVfG: Nur die des Widerspruchsführers zu prüfen, da kein kontradiktorisches Verfahren (Widerspruchsbehörde nicht Beteiligte gem. § 13 VwVfG)
  3. Begründetheit, §§ 68 I 1, 113 I 1 VwGO analog (Anfechtungswiderspruch) bzw. §§ 68 II, I 1, 113 V 1 VwGO analog (Verpflichtungswiderspruch)
    • Rechtmäßigkeit: Verwaltungsakt rechtswidrig und Widerspruchsführer in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt
    • Zweckmäßigkeit: Verwaltungsakt unzweckmäßig

Erfolgt die Fristberechnung im Widerspruchsverfahren nach Verwaltungsverfahrensrecht oder Verwaltungsprozessrecht?

Merke

Fristberechnung im Widerspruchsverfahren

  • Nach Verwaltungsprozessrecht: Gem. §§ 57 II VwGO, 222 ZPO, 187 ff. BGB, da Widerspruchsverfahren Sachurteilsvoraussetzung
  • Nach Verwaltungsverfahrensrecht: Gem. §§ 79, 31 I VwVfG, 187 ff. BGB, da Teil des Verwaltungsverfahrens
  • Streitentscheid regelmäßig entbehrlich, da beide auf §§ 187 ff. BGB verweisen
    • Formulierungsbeispiel: „Die Berechnung erfolgt hier auf dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Weg.

Wie verhält es sich, wenn die Widerspruchsbehörde über einen verfristeten Widerspruch in der Sache entscheidet?

Merke
  • Heilung der Fristversäumung durch Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde (z.B. nicht wegen Fristversäumung, sondern Unbegründetheit zurückgewiesen ⇨ Verzicht auf ihren Rechtsschutz)
    • Als „Herrin des Vorverfahrens“ kann Behörde auf ihren Rechtsschutz verzichten
      • Bei Verwaltungsakt mit Drittwirkung immer unmöglich, da auch Rechtsschutz des durch den Verwaltungsakt Begünstigten gewährleistet sein muss (Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG dürfen nicht umgangen werden)

Welche Folgen hat es, wenn sich der Verwaltungsakt während des Widerspruchsverfahrens erledigt?

Merke

Nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts

  • Kein „Fortsetzungsfeststellungswiderspruch“: Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Verwaltungsakte nicht Aufgabe der Behörden
  • Fortsetzungsfeststellungsklage kann erhoben werden

Kann die Behörde auf den Widerspruch hin den angegriffenen Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Widerspruchsführers ändern?

Merke

Möglichkeit der reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren: z.B. Widerspruch gegen Gebührenbescheid über 50€, daraufhin durch Widerspruchsbehörde Bescheid auf 100€ geändert

  • Unzulässig, da Widerspruchsverfahren reines Rechtsschutzverfahren
    • Nicht nur Rechtsschutz, sondern auch Selbstkontrolle der Verwaltung
  • ghM: Recht- und Zweckmäßigkeit durch Widerspruchsbehörde völlig neu zu prüfen und Ermessen neu auszuüben
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