- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Bundestagsabgeordnete
BundestagsabgeordneteAbgeordneteMitglied des BundestagsMitglieder des BundestagsBundestagesmitgliedFreie MandatFraktionsdisziplin
1.Verstehen
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Bundestagsabgeordnete
Spannungsfeld Fraktionsdisziplin, Fraktionszwang und das freie Mandat
- Fraktionsbeschlüsse über Abstimmungsverhalten eigentlich nur unverbindliche Empfehlungen
- Aber Fraktionen nur bei geschlossenem Auftreten im Parlament entscheidungs- und handlungsfähig: Öffentliche Auseinandersetzungen und abweichendes Stimmverhalten werden als "Zerstrittenheit" gewertet und mindern Wahlchancen
- Verfahrens- und Verhaltensregeln dürfen aufgestellt und Nichteinhaltung sanktioniert werden
- Fraktionsdisziplin / Fraktionssolidarität zulässig: Freiwillige Unterordnung unter die Mehrheitsbeschlüsse der Fraktion
- Bei "Gewissensentscheidungen" Abstimmung regelmäßig durch Fraktionsführung freigegeben (z.B. „Ehe für alle“ / „Homo-Ehe“, Abtreibung, Verlängerung der Verjährungsfrist für NS-Verbrechen, Einsätze der Bundeswehr bei UN-Friedensmissionen)
- Fraktionszwang unzulässig: Direkte Möglichkeit, Abgeordneten zu zwingen (z.B. ließ sich KPD in der Weimarer Republik für den Fall von Zuwiderhandlungen Blankovorlagen der Abgeordneten ausstellen zum Verzicht auf ihr Mandat, diese Praxis wäre verfassungswidrig)
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Wo liegen die Grenzen des freien Mandats?
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