- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
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Bundestagsabgeordnete
1.Verstehen
Bundestagsabgeordnete
Spannungsfeld Fraktionsdisziplin, Fraktionszwang und das freie Mandat
Fraktionsbeschlüsse über Abstimmungsverhalten eigentlich nur unverbindliche Empfehlungen wegen freiem Mandat der Abgeordneten
Aber Fraktionen nur bei geschlossenem Auftreten im Parlament entscheidungs- und handlungsfähig: Öffentliche Auseinandersetzungen und abweichendes Stimmverhalten werden als "Zerstrittenheit" gewertet und mindern Wahlchancen
Verfahrens- und Verhaltensregeln dürfen aufgestellt und Nichteinhaltung sanktioniert werden
Fraktionsdisziplin / Fraktionssolidarität zulässig: Freiwillige Unterordnung unter die Mehrheitsbeschlüsse der Fraktion
Bei "Gewissensentscheidungen" Abstimmung regelmäßig durch Fraktionsführung freigegeben (z.B. „Ehe für alle“ / „Homo-Ehe“, Abtreibung, Verlängerung der Verjährungsfrist für NS-Verbrechen, Einsätze der Bundeswehr bei UN-Friedensmissionen)
Fraktionszwang unzulässig: Direkte Möglichkeit, Abgeordneten zu zwingen (z.B. ließ sich KPD in der Weimarer Republik für den Fall von Zuwiderhandlungen Blankovorlagen der Abgeordneten ausstellen zum Verzicht auf ihr Mandat, diese Praxis wäre verfassungswidrig)
2.Wiederholen
Wo liegen die Grenzen des freien Mandats?
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