Auszug

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

1.
Verstehen

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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB („Eingriff von außen“): Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch verkehrsfremde Handlungen, die geeignet sind, Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden

  • Einwirkung von außen durch verkehrsfremde Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Beispiel: z.B. Täter wirft von einer Brücke Steine auf vorbeifahrende Autos, um diese zu treffen

2.
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