Auszug

Verhältnis der §§ 211, 212 und „gekreuzte Mordmerkmale“

Verhältnis von Totschlag und Mord

1.
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Verhältnis der §§ 211, 212 und „gekreuzte Mordmerkmale“

Verhältnis von Totschlag und Mord (und Tötung auf Verlangen)

  • Rspr.: §§ 211, 212, 216 StGB sind selbständige, voneinander unabhängige Sondertatbestände in Exklusivverhältnis wegen Systematik (§ 211 StGB steht vor § 212 StGB)
  • h.L.: § 212 I Grundtatbestand, § 211 unselbständige strafschärfende Qualifikation
    • Schutz des gleichen Rechtsguts (Leben) vor der gleichen Beeinträchtigung (Tötung), daher keine artverschiedenen selbständigen Delikte
    • Systematik spricht für Grunddelikt, Qualifikation und Privilegierung, Reihenfolge nur wegen besonderer Schwere des Mordes
  • Relevanz des Meinungsstreits
    • Prüfungsaufbau als verschiedene Tatbestände oder Qualifikation: Aber Aufbau nie erklären, daher nur für eines von beiden entscheiden im Ergebnis und nicht den Meinungsstreit erwähnen
    • In der Konstellation „gekreuzte Mordmerkmale“ im Rahmen der Akzessorietätslockerung gem. § 28 StGB
    • Im Studium h.L. folgen und als Qualifikation behandeln
    • Im Assessorexamen Rspr. folgen und als Sondertatbestände behandeln

2.
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