- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Mehrstufiger VerwaltungsaktWahrnehmungsbehörde
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Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Mehrstufiger Verwaltungsakt: Verwaltungsakt, an dessen Erlass mehrere Behörden beteiligt sind, wobei nur eine Behörde nach außen tätig wird
- Wahrnehmungsbehörde erlässt den Verwaltungsakt (z.B. Baugenehmigung von Baubehörde), aber intern mehrere Behörden beteiligt (z.B. Baubehörde braucht Zustimmung von Denkmalschutzbehörde)
- Beteiligung der anderen Behörden Verwaltungsinterna ohne rechtliche Außenwirkung
- Klage richtet sich ausschließlich gegen Wahrnehmungsbehörde: Auf eigentliches Begehr klagen, betreffend den mehrstufigen Verwaltungsakt (z.B. nicht auf Zustimmung der Denkmalschutzbehörde, sondern Baugenehmigung der Baubehörde)
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