- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Mehrstufiger VerwaltungsaktWahrnehmungsbehörde
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Mehrstufiger Verwaltungsakt: Verwaltungsakt, an dessen Erlass mehrere Behörden beteiligt sind, wobei nur eine Behörde nach außen tätig wird
- Wahrnehmungsbehörde erlässt den Verwaltungsakt (z.B. Baugenehmigung von Baubehörde), aber intern mehrere Behörden beteiligt (z.B. Baubehörde braucht Zustimmung von Denkmalschutzbehörde)
- Beteiligung der anderen Behörden Verwaltungsinterna ohne rechtliche Außenwirkung
- Klage richtet sich ausschließlich gegen Wahrnehmungsbehörde: Auf eigentliches Begehr klagen, betreffend den mehrstufigen Verwaltungsakt (z.B. nicht auf Zustimmung der Denkmalschutzbehörde, sondern Baugenehmigung der Baubehörde)
2.Wiederholen
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Frage
Was versteht man unter einem mehrstufigen Verwaltungsakt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Bauherr B beantragt eine Baugenehmigung für sein denkmalgeschütztes Haus. Die Baubehörde lehnt ab, weil die Denkmalschutzbehörde intern ihre Zustimmung verweigert hat. Wie kann B vorgehen?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2
Bauherr B möchte eine Baugenehmigung, hat aber noch keinen Bauantrag gestellt. Beamter P soll gegen seinen Willen in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wofür § 28 Abs. 4 BBG seine Zustimmung verlangt. Welche Aussagen treffen zu?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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