Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

Mehrstufiger VerwaltungsaktWahrnehmungsbehörde

1.
Verstehen

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Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

Mehrstufiger Verwaltungsakt: Verwaltungsakt, an dessen Erlass mehrere Behörden beteiligt sind, wobei nur eine Behörde nach außen tätig wird

  • Wahrnehmungsbehörde erlässt den Verwaltungsakt (z.B. Baugenehmigung von Baubehörde), aber intern mehrere Behörden beteiligt (z.B. Baubehörde braucht Zustimmung von Denkmalschutzbehörde)
  • Beteiligung der anderen Behörden Verwaltungsinterna ohne rechtliche Außenwirkung
  • Klage richtet sich ausschließlich gegen Wahrnehmungsbehörde: Auf eigentliches Begehr klagen, betreffend den mehrstufigen Verwaltungsakt (z.B. nicht auf Zustimmung der Denkmalschutzbehörde, sondern Baugenehmigung der Baubehörde)

2.
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Frage

Was versteht man unter einem mehrstufigen Verwaltungsakt?

3.
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Frage 1

Bauherr B beantragt eine Baugenehmigung für sein denkmalgeschütztes Haus. Die Baubehörde lehnt ab, weil die Denkmalschutzbehörde intern ihre Zustimmung verweigert hat. Wie kann B vorgehen?

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Frage 2

Bauherr B möchte eine Baugenehmigung, hat aber noch keinen Bauantrag gestellt. Beamter P soll gegen seinen Willen in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wofür § 28 Abs. 4 BBG seine Zustimmung verlangt. Welche Aussagen treffen zu?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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